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Zum jetzigen Zeitpunkt hätten bereits drei Betriebsversammlungen stattfinden müssen. Werden durch den Betriebsrat keine oder zu wenig Betriebsversammlungen durchgeführt, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass er wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten seines Amtes enthoben wird. Doch durch die völlig neue Situation aufgrund der Corona-Pandemie entstehen viele Fragen und Unklarheiten:
Generell spricht nichts gegen die Durchführung einer Betriebsversammlung, wenn die jeweiligen staatlichen Vorschriften sowie Bestimmungen und Empfehlungen des Bundeslandes in Bezug auf den Corona-Virus eingehalten werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie unter www.bremen.de/corona
Der Betriebsrat hat für eine geplante Präsenz-Betriebsversammlung insbesondere folgende Detailfragen zu klären:
Aber: der Betriebsrat muss abwägen zwischen Informationspflicht/Kommunikationsinteresse und Arbeit- und Gesundheitsschutz. Alle vorgenannten Punkte sind vom Betriebsrat bei seiner Entscheidung zu bedenken. Der Betriebsrat sollte diese Fragen auch mit dem Arbeitgeber klären. Unterlässt er dies, verstößt er unter Umständen gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Arbeitgeber kann die Betriebsversammlung untersagen (BAG, 12. März 2019).
Große Präsensveranstaltungen/Betriebsversammlungen stellen zurzeit ein Risiko dar. Es bieten sich folgende Alternativen zu einer Präsenz-Betriebsversammlung an:
Wenn keine der genannten Alternativen zum tragen kommt:
Der Betriebsrat kann Informationen an die Kolleg*innen geben über alle zur Verfügung stehenden Kanäle und Möglichkeiten. Hier nur einige Beispiele:
Wir wünschen gutes Gelingen!
Hinweis: In einer früheren Fassung dieses Artikels hieß es, dass der Betriebsrat einmal in jedem Kalenderjahr (richtig: Kalendervierteljahr) eine Betriebsversammlung einzuberufen habe. Wir haben dies korrigiert und bitten unser Versehen zu entschuldigen.
Diese Ausführungen gelten im Übrigen auch für Personalversammlungen und Mitarbeiterversammlungen, nur dürfen Personalräte und Mitarbeitervertretungen die Personalversammlung nicht audiovisuell durchführen.
(Recht)
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