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Der Einsatz von künstlicher Intelligenz in Betrieben braucht viel menschliche Kompetenz

Immer wieder hört und liest man die These, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt zum Abbau von Arbeitsplätzen führt. Tatsächlich kann man, Stand heute, die genauen Auswirkungen auf die Betriebe nicht vorhersagen. Vieles hängt davon ab, wofür sich der Mensch bzw. die Betriebe entscheiden.

Zahlreiche Studien weisen darauf hin, dass tendenziell solche Tätigkeiten durch KI ersetzt werden, die als „Routinetätigkeit“ ein hohes Maß an Monotonie mit sich bringen. „Nicht-Routinetätigkeiten“ werden hingegen nicht ersetzt, sondern durch KI komplementiert. Dies kann z. B. bei Aufgaben, die analytisches Denken erfordern, wie bei medizinischen Diagnosen und Prognosen in der Krebserkennung der Fall sein. Auch die Planung von komplizierten Logistik-Ketten und Liefersystemen können kognitive Systeme bereits jetzt schnell und effizient erledigen.
Genauso können auch Berufe durch KI neu entstehen, die es bisher noch nicht gibt. Auf jeden Fall muss die künstliche Intelligenz trainiert werden. Die Daten dafür müssen oft erst generiert werden, und dafür braucht es KI-Expertinnen und -Experten.
Die Anzahl von KI-Fachleuten weltweit ändert sich ständig, Ende 2020 lag die Anzahl in Deutschland bei ca. 150.000 Fachleuten. Darunter waren allerdings nur 21 Prozent Frauen.

Alle diese Beispiele zeigen, dass durch KI bestehende Berufsbilder neu entstehen, verändert und ergänzt werden oder auch wegfallen können.

Entstehung neuer Qualifikationsbedarfe:
Die Einführung von künstlicher Intelligenz, und die daraus resultierenden Veränderungen der Berufsbilder führt zu neuen Qualifikationsbedarfen. Welche genau das sein werden, wird von Branche und Betrieb abhängen. Grundsätzlich werden Beschäftigte zukünftig stärker als bisher gefordert sein, sich an schnell verändernde Arbeitsanforderungen anzupassen. Sie müssen vor allem verstehen, wie KI ihre Arbeit verändert, damit sie diese produktiv anwenden können.

Was kann der Betriebsrat tun?
Betriebsräte müssen bei der Einführung von KI darauf achten, dass die Kolleginnen und Kollegen für die Anwendung der KI qualifiziert werden. Ihre Aufgabe ist es, gemeinsam mit Personalverantwortlichen, die Beschäftigten für die anstehenden Veränderungen durch entsprechende passgenaue Qualifizierungsangebote fit zu machen. Betriebsräte haben vielfältige Möglichkeiten auf die betriebliche Qualifizierung und Weiterbildung Einfluss zu nehmen:

1.Personalplanung
Der Paragraf 92 im Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht es dem Betriebsrat, mit dem Arbeitgeber über die zukünftige Personalplanung, sowie den sich daraus ergebenden Maßnahmen wie beispielsweise Qualifizierung und Weiterbildung, zu sprechen. Der Betriebsrat kann diese Auskunftspflicht des Arbeitgebers nutzen, um über die anstehenden Veränderungen der Tätigkeiten durch die Einführung von KI informiert zu sein.

2. Beschäftigungssicherung
Über den Paragrafen 92a hat der Betriebsrat die Möglichkeit, von sich aus initiativ zu werden und Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen. Dies können und sollten bei der Einführung von künstlicher Intelligenz unbedingt Vorschläge zur Qualifizierung der Beschäftigten, z .B. im Umgang mit der KI sein, um den Wegfall von Tätigkeiten zu verhindern bzw. Kolleginnen und Kollegen für neu entstehende Tätigkeiten fort- und weiterzubilden.

3. Erhebung des Qualifizierungsbedarfs
Der Betriebsrat kann bei der Einführung von KI im Betrieb eine Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs über den Paragrafen 96 im BetrVG verlangen. Diese kann er sogar vor dem Arbeitsgericht erzwingen. Die Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs sollte unbedingt vor Einführung der KI seitens des Betriebsrats gefordert werden, um alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen für den Umgang mit der KI fit zu machen und den Wegfall von Arbeitsplätzen zu vermeiden.

4. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung (Berufsbildung)
Ändert sich die Tätigkeit von Arbeitnehmenden durch die Einführung von KI oder reichen die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben nach Einführung der KI nicht mehr aus, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mitzubestimmen, nach Paragraf 97 Abs. 1 und 2 BetrVG. Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht über Inhalt, Art oder Umfang der Fortbildungen einigen, kann eine Einigungsstelle einberufen werden.

5. Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Abschließend hat der Betriebsrat über den Paragrafen 98 im BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmenden von betrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Auswahl der durchführenden Trainerinnen und Trainer und dem Ort. Bei der Einführung von KI sollte der Betriebsrat darauf achten, dass die Beschäftigten, deren Tätigkeit sich dadurch ändert, bei den Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Durch eine gute Kombination der verschiedenen Mitbestimmungsmöglichkeiten kann der Betriebsrat die Einführung von KI im Sinne der Beschäftigten mitgestalten und für notwendige und qualitativ gute Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Beschäftigten sorgen, damit diese von der Einführung von künstlicher Intelligenz profitieren.


Eine vollständige Darstellung zur EU-Richtlinie zu KI findet sich auf Seiten der Europäischen Kommission.

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Michaela Gröne
stellvertretende Leiterin Mitbestimmung und Technologieberatung

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