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Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er auf einer ausschließlich dienstlichen Nutzung von Internet und E-Mail besteht oder auch eine gelegentliche Privatnutzung erlaubt. Doch auch wenn eine private Nutzung verboten ist, bedeutet dies keineswegs, dass der Arbeitgeber vollen Zugriff auf die Kommunikation und die dabei entstehenden Daten hat. Sicherlich kann er sich für definierte Geschäftsvorgänge relevante E-Mails zuleiten lassen. Auch ein Zugriff auf die elektronische Post im Falle einer unerwarteten Abwesenheit des Beschäftigten ist möglich. Ebenso ist eine stichprobenartige Missbrauchskontrolle des Surfverhaltens zulässig - auf jeden Fall dann, wenn sie zunächst anonymisiert erfolgt. Gleichzeitig gibt es für diese Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten datenschutz- und arbeitsrechtlichen Grenzen. Wo diese zu ziehen sind, lässt sich oftmals nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Deshalb wird allgemein der Abschluss einer Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung mit konkreten Regelungen zur Internet- und E-Mail-Nutzung empfohlen.
Klarheit und Transparenz
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine private Nutzung erlaubt ist. In diesem Fall gelten erweiterte datenschutzrechtliche Bestimmungen, die die private Kommunikation der Beschäftigten schützen. Da sich Zugriffe des Arbeitgebers auf möglicherweise private Vorgänge in der betrieblichen Praxis kaum vermeiden lassen, ist für diese Fälle die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Hier kann mit einer betrieblichen Regelung Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten geschaffen werden.
Unser Unterstützungs- und Beratungsangebot soll unter anderem Hilfe bei folgenden Fragen bieten:
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