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Stand: 7. April 2025
Die Grundlage des Reiserechts bildet der Reisevertrag. Hierbei ist zwischen Pauschalreiseverträgen, Individualreisen und verbundenen Reiseleistungen zu unterscheiden. Für die Frage nach den Rechten und Pflichten der Beteiligten ist demnach entscheidend, welche Art von Vertragsverhältnis geschlossen worden ist. Von Bedeutung sind zudem die in den Verträgen enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unabhängig vom Vertragstyp regeln diese Rechte und Pflichten der Vertragspartner beispielsweise im Fall eines Reisemangels oder sonstigen reisebedingten Problemen.
Was unterscheidet eine Pauschalreise von einer Individualreise und einem verbundenen Reisevertrag?
Um eine Individualreise handelt es sich, wenn Reisende die einzelnen Reiseleistungen (etwa Unterkunft, An- und Abreise und Ausflüge) selbst organisieren oder sich für eine Reiseleistung jeweils eines Reisevermittlers bedienen. Eine Individualreise liegt also beispielsweise vor, wenn Sie eine Ferienwohnung über einen Reisevermittler oder privat mieten und mit dem eigenen Fahrzeug anreisen oder separat einen Flug buchen. Reisende müssen die Reise hierbei terminlich selbst koordinieren. Treten Mängel auf, so sind diese nach den Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps (etwa das Mietrecht betreffend die Ferienwohnung, das Werkvertragsrecht bezüglich der Beförderung) gegen den jeweiligen Leistungsträger (Vermieter*in, Beförderungsunternehmen) geltend zu machen. Hat der Leistungsträger seinen Sitz im Ausland, ist im Einzelfall zu ermitteln, welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet.
Eine verbundenen Reiseleistung liegt vor, wenn ein Reisevermittler (zum Beispiel ein Reisebüro) oder ein Reiseveranstalter selbst mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen mit Einzelpreisen für den Zweck derselben Reise vermittelt beziehungsweise anbietet. Die einzelnen Leistungen müssen hierbei in getrennten Buchungsbestätigungen und in getrennten Rechnungen ausgewiesen werden. Unerheblich ist, ob Reisende die Rechnungen in einem Gesamtbetrag oder einzeln bezahlen. Dies ist der Fall, wenn Sie bei einem Reisevermittler zum Beispiel ein Hotelzimmer und separat die Zugverbindung für An- und Abreise oder den Mietwagen buchen. Hierbei handelt es sich um rechtlich getrennte Verträge für Unterkunft und Beförderung. Wie bei der Individualreise gehen Reisende zu jedem Leistungsträger (Vermieter*in, Beförderungsunternehmen) ein separates Rechtsverhältnis ein.
Anders als bei der Individualreise wird Reisenden Seitens des Reisevermittlers ein Basisschutz eingeräumt. So treffen den Reiseveranstalter bestimmte Informationspflichten und die Pflicht Anzahlungen und Vorauszahlungen von Reisenden durch einen Reisesicherungsschein gegen Insolvenz abzusichern. Der weitreichende Schutz, der bei Pauschalreisen gilt, kommt bei verbundenen Reiseleistungen jedoch nicht zum Tragen.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zum Zweck derselben Reise bei einem Reiseveranstalter gebucht werden. Anhaltspunkt für eine Pauschalreise ist ein einheitlicher Reisepreis für die verschiedenen Reiseleistungen (Unterkunft, Flug, Transfer). Tagesreisen fallen nicht unter Pauschalreisen.
Liegt eine Pauschalreise vor, so richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften der §§ 651a bis 651y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Reisenden einen besonderen Schutz einräumen und von denen zum Nachteil der Reisenden nicht abgewichen werden darf.
Die im Reiserecht verankerten Mindestanforderungen betreffen insbesondere die Kündigungsmöglichkeiten, das Rücktrittsrecht, das Schadensersatzrecht, das Recht zur Minderung und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüche von Reisenden beim Auftreten von Reisemängeln. Da Reisen häufig Auslandsberührung aufweisen, spielen auch entsprechende internationale Regelungen eine große Rolle im Reiserecht (zum Beispiel die EU-Pauschalreiserichtlinie oder die EU-Fluggastrechtverordnung und auch Verträge und Vereinbarungen mit Nicht-EU-Ländern). Im Gegensatz zur verbundenen Reiseleistung wird bei einer Pauschalreise das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter eingegangen. Das Reisebüro ist hier lediglich Reisevermittler und handelt im Auftrag des Reiseveranstalters.
Was kann ich machen, wenn sich bei meiner gebuchten Pauschalreise im Hotelzimmer die Kakerlaken tummeln, die Urlaubsruhe von Baulärm gestört wird, der Pool oder der Strand verdreckt sind oder das Buffet nicht aufgefüllt wird?
In Fällen, in denen die erbrachte Leistung von der vereinbarten Leistung abweicht, liegt ein sogenannter Reisemangel vor. Sofern Sie eine Reiseleistung zu bemängeln haben, sollten Sie sich sofort an den Reiseveranstalter wenden und von diesem die Beseitigung des Mangels verlangen. Geben Sie dem Reiseveranstalter nicht die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, können im Nachgang auch keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises durchgesetzt werden.
Wichtig: Dokumentieren Sie den Reisemangel beispielsweise durch Fotos oder Videos und tauschen Sie sich mit anderen Reisenden aus.
Wird das Problem trotz Anzeige des Mangels nicht beseitigt, steht Ihnen ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und gegebenenfalls auf Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zu. Die Höhe des Minderungsbetrages oder des Schadensersatzes hängt hierbei stark vom Einzelfall ab, so dass im Internet vorhandene Tabellen lediglich als Anhaltspunkt dienen können.
Wird durch den Reisemangel der Urlaub erheblich beeinträchtigt (beispielsweise, weil sie bei einer einwöchigen Reise aufgrund eines Flugausfalls erst drei Tage später am Reiseziel ankommen), kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz für alle Tage zustehen.
Wichtig: Ansprüche im Reiserecht verjähren innerhalb von zwei Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise.
Kann der Reiseveranstalter mich auf einen Gutschein verweisen?
Nein, der Reiseveranstalter muss Ihnen den Minderungsbetrag – beim Rücktritt sogar den kompletten Reisepreis – auszahlen. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Sollten Sie einen angebotenen Gutschein jedoch widerspruchslos einlösen, kann dies als Annahme des abschließenden Angebots des Veranstalters gewertet werden, wodurch Sie mit weitergehenden Forderungen ausgeschlossen wären.
Und wie ist die rechtliche Lage bei einer Individualreise?
Bei Individualreisen gilt, dass Sie sich einzeln an den jeweiligen Leistungsträger (zum Beispiel Fluggesellschaft, Bus- oder Bahnunternehmen, Hotelleitung) wenden müssen. Fordern Sie diesen direkt nach dem Auftreten des Mangels zur Beseitigung auf, um im Nachgang eventuelle Ansprüche geltend machen zu können. Denken Sie zudem auch hier an die Dokumentation der Reisemängel.
Welche Rechte habe ich, wenn der gebuchte Flug Verspätung hat?
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für EU-Flüge, also solche Flüge, die in der EU starten, unabhängig vom Sitz der Airline. Startet ein Flugzeug außerhalb der EU, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn es sich um eine EU-Airline handelt.
Bei verspäteter Ankunft am Zielflughafen von mehr als drei Stunden oder wenn Ihr Flug gestrichen wurde, können Sie von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen. Dies ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Höhe der Entschädigung ist von der Flugstrecke abhängig. Bei einer Flugdistanz von weniger als 1.500 Kilometern besteht bei einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als drei Stunden ein Anspruch in Höhe von 250 Euro. Bei einer Strecke von mehr als 1.500 bis zu 3.500 Kilometern besteht Entschädigungsanspruch in Höhe von 400 Euro, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Bei Verspätungen unter drei Stunden beläuft sich der Anspruch auf 200 Euro. Bei Flügen in ein Nicht-EU-Land von mehr als 3.500 Kilometern beläuft sich die Höhe der Entschädigung auf 600 Euro, wobei die Fluggesellschaft die Entschädigung bei Verspätungen unter vier Stunden auf 300 Euro reduzieren kann.
Bei Verspätungen ab der fünften Stunde können Sie bei einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter in der Regel 5 Prozent des Tagesreisepreises pro Stunde Verspätung erstattet verlangen, höchstens jedoch 20 Prozent des gesamten Reisepreises.
Eine (geringe) Verspätung kann gegebenenfalls zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn Sie Ihren Anschlussflug hierdurch verpassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht haben.
Ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft besteht jedoch nicht bei außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen (etwa Unwetter, Streik der Fluglotsen, Startverbot).
Was kann ich machen, wenn mein Flug annulliert wurde?
Wurde ein EU-Flug weniger als 14 Tage im Voraus annulliert, also um mehr als eine Stunde vorverlegt, steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichsanspruch zu.
Haben Sie Hin- und Rückflug einheitlich gebucht und wurde für beide Flüge ein einheitliches Ticket ausgestellt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug, auch wenn nur ein Teil der Flugreise annulliert wurde.
Die Fluggesellschaft kann die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb einer bestimmten Zeit einen Alternativflug anbietet, der
- bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern nicht später als zwei Stunden oder
- bei einem Flug innerhalb der EU von mehr als 1.500 Kilometern oder einem anderen Flug zwischen 1.500 und 3.000 Kilometern nicht später als drei Stunden oder
- bei Nicht-EU-Flugstrecken von mehr als 3.500 Kilometern nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit das ursprüngliche Flugziel erreicht.
Eine Ausgleichszahlung steht Ihnen nicht zu, wenn Sie sieben bis 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug von der Annullierung unterrichtet wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der die geplante Abflugzeit frühestens zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit liegt und Sie Ihr Ziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Wurden Sie weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, so kann die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verweigern, wenn Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, bei der der Abflug frühestens eine Stunde vor dem ursprünglich geplanten Abflug liegt und Sie das Ziel maximal mit einer Verspätung von zwei Stunden erreichen.
Wurde ein Flug annulliert und möchten Sie die Reise trotzdem antreten, so kann bei EU-Flügen von der Airline eine gleichwertige Ersatzbeförderung verlangt werden. Hierum muss sich bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter kümmern. Wird kein Ersatzflug angeboten, dürfen Sie sich selbst einen adäquaten Flug buchen und die (Mehr-)Kosen hierfür später in Rechnung stellen.
Für eventuelle weitere Schadensersatzansprüche sollten Sie Nachweise für Auslagen (etwa Verpflegung und Unterbringung) gut aufheben.
Kann ich meine Auslandsreise wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amts kostenfrei stornieren?
Bei Individualreisenden ist ein kostenfreier Rücktritt im Einzelfall zu prüfen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Reiseverträgen enthalten Regelungen über den kostenfreien Rücktritt oder die kostenfreie Stornierung in besonderen Situationen, insbesondere beim Vorliegen von höherer Gewalt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtsstellen eine Art der höheren Gewalt dar. Demnach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine kostenfreie Stornierung der Reise möglich ist, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrags eine kostenfreie Stornierung bei höherer Gewalt vorsehen und das Auswärtige Amt für das Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
Eine kurz bevorstehende Pauschalreise, kann aufgrund des Rücktrittsrechts im Pauschalreiserecht unabhängig von Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenfrei storniert werden, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat.
Ist die Rechtslage anders, wenn es sich lediglich um einen Hinweis des Auswärtigen Amtes handelt?
Ja, ein reiner Hinweis des Auswärtigen Amtes genügt für die kostenfreie Stornierung für sich alleine in der Regel nicht.
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