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Mit dem Mindestlohngesetz wurde erstmalig ein bundesweit geltender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er gilt seit dem 1. Januar 2015 und betrug bis zum 31. Dezember 2016 8,50 Euro pro Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Seit dem 1. Januar 2020 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,35 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Egal ob Sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, ob Sie in einer kurzzeitigen Beschäftigung oder als Minijobberin oder Minijobber tätig sind, befristet oder unbefristet arbeiten: Seit Januar 2020 steht Ihnen grundsätzlich das Mindestentgelt von 9,35 Euro brutto pro Stunde zu. Auch Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber haben in der Zeit, in der sie in der Bundesrepublik tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Beschäftigtengruppen von der gesetzlichen Mindestlohnregelung ausgenommen.
Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben
Sonstige Praktika fallen unter die gesetzliche Mindestlohnregelung.
Die Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn muss Ihr Arbeitgeber von sich aus umsetzen und berücksichtigen. Das heißt, auch wenn vor 2015 ein geringeres Entgelt vereinbart war, bedarf es keines Antrages auf Gehaltsanpassung. Auch muss der Mindestlohnanspruch nicht schriftlich geltend gemacht werden. Ihr Arbeitgeber hat das Entgelt anzupassen und den Mindestlohn zu zahlen. Es gilt der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt, allerdings darf dieser nicht später liegen als der letzte Bankarbeitstag des Folgemonats nach der erbrachten Arbeitsleistung.
Nach § 3 des Mindestlohngesetzes sind Vereinbarungen unwirksam, durch die der Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird oder die die Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Vereinbarungen über einen späteren Fälligkeitszeitpunkt als den oben genannten sind somit nicht zulässig. Lediglich bei einer schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontenregelung kann über die Bildung von Zeitguthaben der Auszahlungszeitpunkt des Mindestlohnes beeinflusst werden. Allerdings müssen die eingestellten Stunden innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden. Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit in das Zeitkonto eingestellt werden. Da Regelungen, die den Mindestlohnanspruch ausschließen oder einschränken, unzulässig sind, gelten einzelvertragliche Ausschluss- oder Verfallfristen für den Mindestlohnanspruch nicht. Ansprüche können also innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht und durchgesetzt werden.
Tipp: Dies ermöglicht Ihnen "strategische Überlegungen" bei der Wahl des Zeitpunktes, zu dem Sie den Mindestlohnanspruch geltend machen. So wird es sinnvoll sein, in einem rechtmäßig befristeten Vertrag offenstehende Zahlungsansprüche erst dann einzufordern, wenn Sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis wäre zu raten, die Zahlungsklage erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes zu erheben.
Wenn sich Ihr Gehalt aus mehreren Komponenten zusammensetzt, also zum Beispiel Grundgehalt plus Zulagen, Zuschlägen, Prämien und ähnlichem, stellt sich die Frage, welche Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind.
Da das Mindestlohngesetz keine Regelung enthält, welche Leistungen im Einzelnen auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wird bei Zweifelsfragen eine Klärung durch die Arbeitsgerichte abzuwarten sein. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird man sagen können, dass nur die Entgelte, die nach ihrem Zweck zur Vergütung der geschuldeten Arbeitsleistung bestimmt sind, auf die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs anrechenbar sind. Für Zahlungen, deren Zweck die Abgeltung besonderer (zusätzlicher) Belastungen oder Leistungen sind, wie etwa Nachtzuschläge gilt dies nicht.
Tipp: Ihr Gehalt setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen? Lassen Sie sich bei uns beraten, welche Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar sind. Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber einmalige Sonderzahlungen zur Erhöhung des Stundensatzes auf längere Zeiträume umrechnet. In der Regel nicht anrechenbar auf den Mindestlohn sind Sachleistungen. Ausnahme: Bei Saisonarbeit ist die Anrechnung von Kost und Logis bis zu bestimmten Höchstsätzen auf den Mindestlohn zulässig.
Einen Mindestlohn von 11,13 Euro sieht das Bremische Landesmindestlohngesetz vor. Das Landesmindestlohngesetz gilt, wenn Sie im bremischen öffentlichen Dienst oder bei Trägern beschäftigt sind, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, maßgeblichen Einfluss auf die Leitung hat oder die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Allerdings besteht auf den Landesmindestlohn kein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Beschäftigten. Das heißt, er kann nicht unmittelbar durch Zahlungsklage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Im Falle der Unterschreitung ist jedoch eine Beschwerde bei der Sonderkommission Mindestlohn möglich.
Letztlich kann sich für Sie aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte über die Sittenwidrigkeit von Gehältern ein Vergütungsanspruch ergeben, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Das wäre dann der Fall, wenn die Vergütung sittenwidrig niedrig wäre. Sittenwidrig niedrig ist ein Arbeitsentgelt dann, wenn es unter zwei Dritteln des in der Branche üblichen Tariflohnes oder, bei Fehlen eines Tarifvertrages, des verkehrsüblichen Gehaltes liegt.
Hier können Sie uns als Mitglied rechtliche Fragen stellen (nur zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht).
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