Viele Beschäftige haben in der Corona-Zeit begonnen, von zu Hause aus zu arbeiten. Welche Kosten im Homeoffice sind unter welchen Voraussetzungen in der Steuererklärung ansetzbar?
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Stand: 9. April 2025
Unter welchen Voraussetzungen kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Der Arbeitsplatz am Esstisch oder in der Wohnzimmerecke zählt steuerlich nicht als Arbeitszimmer. Voraussetzung ist für ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der als Büro eingerichtet ist und keine sachfremde Einrichtung wie etwa eine Couch oder einen Kleiderschrank aufweist. Auch ein Durchgangszimmer wird selten absetzbar sein.
Außerdem wird geprüft, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Nur dann können die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers angesetzt werden. Welche Kosten darunterfallen hängt davon ab, welchen Anteil das Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche hat. In einer 80-Quadratmeter-Wohnung entspricht ein Arbeitszimmer mit acht Quadratmetern zehn Prozent der Wohnfläche. Entsprechend dürfen zehn Prozent der gesamten Wohnkosten angesetzt werden.
Bei einer Mietwohnung zählen neben der eigentlichen Miete auch Nebenkosten wie Strom, Heizung oder Müllgebühren dazu. Bei einer eigenen Immobilie werden zudem auch die Abschreibung (ermittelt aus den Anschaffungskosten), Versicherungen und Grundsteuer berücksichtigt.
Alternativ ist für das Arbeitszimmer auch eine Pauschallösung möglich: 105 Euro pro Monat, in dem beide Bedingungen (Raumanforderungen und Mittelpunkt) schon oder noch erfüllt sind.
Das Finanzamt prüft sehr genau, wenn es um das Arbeitszimmer geht. Man sollte sich gut überlegen, ob man die hohen Anforderungen erfüllt. Wenn das allerdings der Fall ist, hilft zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht.
Und wenn ich sowohl im Betrieb als auch im Homeoffice arbeite?
Wer sowohl einen Arbeitsplatz Zuhause und einen im Betrieb hat und schwerpunktmäßig im Betrieb arbeitet – zum Beispiel an drei von fünf Tagen – kann grundsätzlich kein Arbeitszimmer absetzen. Für diese Fälle bleibt das in der Coronazeit vorübergehend eingeführte und seit 2022 verstetigte Instrument der Tagespauschale (Homeofficepauschale) von heute sechs Euro täglich für jeden Arbeitstag, an dem nur von zu Hause aus gearbeitet wurde.
Sollte für die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (etwa bei Lehrkräften), kann die Tagespauschale auch an Tagen angesetzt werden, an denen der Ort der eigentlichen Tätigkeit (hier die Schule) aufgesucht wird.
Was ist mit der Einrichtung im Homeoffice oder Arbeitszimmer?
PC, Drucker, Schreibtisch, Stuhl, Lampe – alle Gegenstände, die die Beschäftigten angeschafft haben, um von Zuhause aus arbeiten zu können, können in der Steuererklärung als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie ein absetzbares Arbeitszimmer haben oder nicht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Beschäftigte ein Arbeitsmittel, das sie sowohl für den Job, als auch privat nutzen, nur mit dem Anteil berücksichtigen können, der beruflich bedingt ist. Je mehr ein Arbeitsmittel für den Beruf genutzt wird und je weniger privat, desto höher der Prozentsatz des Kaufpreises, den das Finanzamt als Arbeitsmittel anerkennt. Dabei sollte man sich ehrlich überlegen: Wie viel nutze ich beispielsweise den Computer beruflich, wie viel privat? Eine sinnvolle Begründung erhöht die Chancen, dass das Finanzamt auch einen hohen beruflichen Nutzungsanteil akzeptiert.
Arbeitsmittel die maximal 800 Euro netto (952 Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) gekostet haben, darf ich mit dem vollen Betrag bei den Werbungskosten angeben.
Sind die Anschaffungskosten höher als 800 Euro netto, muss der Betrag auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels gleichmäßig verteilt werden. Die Kosten für Telefon und Internet können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden und zwar pauschal höchstens 20 Prozent des Rechnungsbetrages und maximal 20 Euro pro Monat. Sind die anteiligen Kosten höher, ist für die Absetzbarkeit ein Einzelnachweis erforderlich. Alternativ möglich ist die steuerfreie Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber in gleicher Höhe.
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