Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil über menschenverachtende Beleidigungen in einer Chatgruppe gefällt. Der Arbeitgeber hatte davon erfahren und mit Kündigungen reagiert. Unser Rechtsberater Philipp Laß erklärt, was das Urteil bedeutet.
Im privaten Chat mit meinen Kolleginnen – zum Beispiel auf WhatsApp – darf ich doch sagen, was ich will, oder?
Philipp Laß: Nicht ganz. Äußerungen in Chatgruppen von Kolleginnen und Kollegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, die bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 24. August entschieden.
Das heißt, wenn ich andere Kollegen beleidige oder meinen Chef, dann kann das bei der Arbeit für mich Konsequenzen haben?
Ja, denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich nicht auf das Stillschweigen der übrigen Mitglieder der Chatgruppe verlassen und sind für ihre eigenen Beiträge voll verantwortlich. Arbeitgeber können daher auf unangemessenes Verhalten wie Beleidigungen und sonstige Formen des Cybermobbings arbeitsrechtlich reagieren – solange die Äußerung einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist.
Was kann ich als Opfer von Cybermobbing tun, wenn ich von Beleidigungen in einer Chatgruppe erfahre?
Die Betroffenen können ihrerseits vom Arbeitgeber das Einschreiten verlangen – und falls dieser nicht eingreift, auch fristlos kündigen. Unter Umständen können sie vom Arbeitgeber sogar Schadenersatz einfordern.
Gilt das auch für Berufsschulen?
Gehört die Chatgruppe zu einer Berufsschulklasse, ist der Arbeitgeber nicht der richtige Ansprechpartner und das Opfer der Äußerungen muss sich an die Berufsschule wenden, um ein Einschreiten zu verlangen.
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