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Text: Josephine Klose
Foto: iStock (zoranm)
Da die der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Impfdosen zurzeit nicht ausreichen, um Jedermann eine Impfung anzubieten, wird derzeit nach der von der Corona-Impfverordnung vorgesehenen Reihenfolge geimpft.
Die Reihenfolge der priorisierten Personengruppen, die vorrangig geimpft werden sollen und die demnach zuerst einen Anspruch auf die Impfung haben, ist in der Verordnung in den §§ 2 - 4 festgelegt. Erst danach werden auch die restlichen, nicht von der Verordnung erfassten Personengruppen geimpft.
Einen Impfanspruch haben alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder aber Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten, die aufgrund der Corona-Impfverordnung priorisiert geimpft werden sollen (s.o.).
Aktuell werden Impfberechtigte im Land Bremen zunächst per Post informiert und können sich mit einem speziellen Zugangscode im Internet zu einem Impftermin anmelden.
Im Moment gibt es in Bezug auf die Schutzimpfung keine Impfpflicht, eine solche ist aktuell von der Bundesregierung auch nicht vorgesehen.
Arbeitgeber können von ihren Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verlangen sich impfen zu lassen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen ergreifen, wenn ich nicht geimpft bin.
Nein, mein Arbeitgeber kann von mir keine Auskunft darüber verlangen, ob ich geimpft bin.
Aktuell gibt es hierzu noch keinerlei Rechtsprechung. Teilweise wird unter Juristen eine „Impfpflicht“ aufgrund vertraglicher Nebenpflichten für all diejenigen Arbeitnehmer diskutiert, die aufgrund ihrer Beschäftigung ein hohes Infektionsrisiko haben und insbesondere die Gesundheit oder das Leben Dritter gefährden können.
Denn in diesen Fällen hat der Arbeitgeber, zum Beispiel in der stationären oder ambulanten Pflege, auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber Dritten, sodass das Interesse an Auskunft über eine erfolgte Impfung und Annahme des Impfangebotes im Einzelfall höher zu bewerten sein kann, als das Interesse des Arbeitnehmers an der „Nichtimpfung“.
Ausschlaggebend für eine solche arbeitsvertragliche Nebenpflicht dürfte das Ergebnis der Forschung sein, ob Geimpfte nicht nur einen Schutz vor Ansteckung haben sondern darüber hinaus auch keine Ansteckungsgefahr mehr von ihnen ausgeht. Erste Ergebnisse der Forschung werden bereits im Februar erwartet.
Nein, dies dürfte eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, da es gerade keine gesetzliche Impfpflicht in Bezug auf den Corona-Impfstoff gibt und der Arbeitgeber durch Festlegung einer Impfpflicht im Arbeitsvertrag von diesem gesetzlichen Grundsatz abweicht. Folge einer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessenen Benachteiligung ist die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag.
Grundsätzlich nein. Auch der Betriebsrat hat aufgrund von § 75 Abs. 2 BetrVG das Persönlichkeitsrecht aller Beschäftigten zu beachten. Eine betriebliche Impfpflicht würde, da sie einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen darstellt, im Widerspruch zum Grundsatz zum Persönlichkeitsrecht aller stehen.
Insbesondere für Beschäftigte, die in von den §§ 2 - 4 der Corona-Impfverordnung erfassten Bereichen arbeiten, kann jedoch eine Rechtfertigung für eine betriebliche Impfpflicht unter Umständen vorliegen. Das wären zum Beispiel Beschäftigte in der ambulanten oder stationären Pflege.
Sind Arbeitnehmer nicht in einem Bereich tätig, der aufgrund hoher Infektionsrisiken und auch der Gefährdungsrisiken Dritten gegenüber eine Impfung unter Umständen nötig macht, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die das Impfangebot nicht wahrnehmen möchten, grundsätzlich nicht kündigen. Verweigert der Arbeitgeber die Beschäftigung, ist er aufgrund der Nichtannahme der Arbeitsleistung im Annahmeverzug und zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet.
Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es zwar auch hierzu nicht, allerdings ist durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber, der insbesondere Dritten gegenüber eine besondere Schutzpflicht hat, ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann, wenn er seine Arbeitnehmer nicht anderweitig einsetzen kann.
Arbeitnehmer des Landes Bremen, die von einem Beschäftigungsverbot oder gar einer Kündigung betroffen sind, können sich an die Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer wenden.
Auch bei Nichtannahme des Impfangebotes behalten Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Entgeltfortzahlungsanspruch für den Fall einer Infektion. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können sich Arbeitnehmer an die Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer wenden.
Nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) erhalten Personen, die aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus einen Verdienstausfall erleiden grundsätzlich eine Entschädigungszahlung.
Sind Personen trotz Impfangebots nicht geimpft, gefährden sie diesen Entschädigungsanspruch jedoch. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG erhalten Personen dann keine Entschädigung, wenn die Infektion durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können.
Aktuell gibt es zwar keine Impfpflicht, aber eine öffentliche Empfehlung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes für den Corona-Impfstoff.
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit der „Bekanntmachung der öffentlichen Impfempfehlung des Landes Bremen“ im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. März 2018 die Schutzimpfungen der jeweils gültigen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut öffentlich empfohlen. Diese Bekanntmachung trat am 1. April 2018 in Kraft.
Da die Ständige Impfkommission (STIKO) bereits eine Empfehlung ausgesprochen hat, die stets die Grundlage für öffentliche Empfehlungen der Bundesländer ist, § 20 Abs. 3 IfSG, besteht für den Raum Bremen eine öffentliche Empfehlung im Sinne des IfSG.
Arbeitnehmer müssen Impftermine grundsätzlich in die Freizeit legen, wenn nicht ausnahmsweise spezielle arbeitsvertragliche Regelungen das Fernbleiben von der Arbeit in solchen Fällen ausdrücklich gestattet oder ein Verschieben der Impfung auf die Freizeit für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Ob darüber hinaus eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht, wenn die Impfung während der Arbeitszeit erfolgt, ergibt sich je nach Einzelfall, aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, Tarifverträgen oder auch aus Betriebsvereinbarungen.
Arbeitnehmer des Landes Bremen können sich zur Abklärung u.a. dieser Frage an die Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer wenden.
Aufgrund arbeitsmedizinischer Vorsorge kann es sein, dass der Arbeitgeber eine Impfung im Betrieb ermöglichen muss. Wegen der aktuellen geringen Verfügbarkeit und auch wegen der Notwendigkeit der Kühlung des Impfstoffes ist eine solche Impfung vor Ort jedoch noch Zukunftsmusik.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz: FAQ Corona Impfung
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung
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Bremerhaven: 0471-92235-11
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