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Die Abmahnung ist eine Warnung Ihres Arbeitgebers an Sie, wenn Sie gegen vertragliche Pflichten im Betrieb verstoßen haben. Sie ist eine Vorstufe zur Kündigung, eine Warnung, dass bei wiederholtem Fehlverhalten die Kündigung ausgesprochen wird. Mit der Abmahnung soll Ihnen ermöglicht werden, Ihr Verhalten zu korrigieren – insofern ist eine Abmahnung mit der "gelben Karte" im Sport vergleichbar. Ihr kann im Wiederholungsfall die "rote Karte" folgen – also die Kündigung.
Damit die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllen kann, muss sie
Nein. Auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung kann dazu führen, dass Ihnen bei einer Wiederholung des gerügten Fehlverhaltens verhaltensbedingt gekündigt wird. Eine Abmahnung muss nur dann in einer bestimmten Form erfolgen, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag so festgelegt ist.
Die Zahl der erforderlichen Abmahnungen hängt vom Einzelfall ab, eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Insbesondere bei leichteren Pflichtverstößen (etwa bei geringfügiger Verspätung) können nicht nur eine, sondern zwei oder drei Abmahnungen nötig sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Andererseits kann bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Diebstahl, Unterschlagung) unter Umständen auch ohne Abmahnung gekündigt werden.
Verhaltensbedingte Kündigungen können etwa ausgesprochen werden, wenn
Wichtig: In der Regel muss der Arbeitgeber aber vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Dann ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Eine Abmahnung wegen Krankheit ist ausgeschlossen. Es kann immer nur ein Verhalten abgemahnt werden, das für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer steuerbar ist. Sie müssen also auf das beanstandete Verhalten Einfluss nehmen können.
Die Wirkungsdauer der Abmahnung hängt von der Art und Schwere des Vertragsverstoßes ab – in der Regel wird sie bei "normalen, einfachen Verfehlungen" für etwa zwei bis drei Jahre wirksam sein, spätestens aber nach 5 Jahren unwirksam, falls es keine Wiederholung gab.
Eine Regelfrist besteht jedoch nicht, insbesondere nicht bei erheblichen Verfehlungen.
Bei einer unberechtigten Abmahnung sollten Sie eine schriftliche Gegendarstellung anfertigen und darlegen, weshalb Sie die Abmahnung nicht für gerechtfertigt halten. Eine Frist, innerhalb derer die Gegendarstellung erfolgen muss, gibt es nicht.
Gleichzeitig können Sie den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Allerdings riskieren Sie bei einer gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs auch eine erhebliche Verschlechterung Ihrer Arbeitssituation. Die Klage ist ebenfalls nicht fristgebunden.
Gibt es bei Ihnen einen Betriebs- oder Personalrat, können Sie sich auch dort über die unberechtigte Abmahnung beschweren. Sie können Ihre Interessenvertretung einschalten, damit diese versucht, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, die Abmahnung zurückzunehmen.
Auch bei einer berechtigten Abmahnung kann es sinnvoll sein, in einer schriftlichen Gegendarstellung klarzustellen, wie es zu dem Fehlverhalten kam. Vom Arbeitgeber sollte grundsätzlich bei jeder Abmahnung verlangt werden, die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall kompetenten Rechtsrat einholen.
Hier können Sie uns als Mitglied rechtliche Fragen stellen (nur zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht).
Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie allgemeine Fragen haben (bitte hier keine Rechtsfragen stellen).
Bremen: 0421-36301-11
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