29.09.22
Text: Dr. Eliane Hütter
Rechtsberatung
Seit dem 1. September 2022 können Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nur noch dann mit der Pflegeversicherung abrechnen, wenn sie ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarifvertrag, kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens in Höhe einer dieser Regelungen bezahlen. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung oder auch Gesundheitsversorgungsweiterentwickungsgesetz (GVWK) und den Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit.
Diese Neuregelung führt sicherlich in einigen Fällen zu einer Lohnerhöhung und das ist aus Sicht der Beschäftigen erfreulich.
Achtung bei weiteren Vertragsänderungen
Möglicherweise versuchen Arbeitgebende allerdings auch die Lohnerhöhung zum Anlass zu nehmen, um Beschäftigten weitere Vertragsänderungen „unterzuschieben“, die für die Beschäftigten nachteilig sein können. Aufpassen sollten die Beschäftigten daher immer dann, wenn neben der Lohnerhöhung noch weitere Vertragsbedingungen geändert werden sollen. Dies ist nicht erforderlich, um die Voraussetzungen des GVWK zu erfüllen.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen empfiehlt Beschäftigten grundsätzlich, vor Unterzeichnung einer Vertragsänderung rechtlichen Rat, zum Beispiel in der Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer einzuholen, um Nachteile möglichst zu vermeiden.
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