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Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz

Jeder Mensch kann im Verlauf ­seines Lebens von einer Behinderung betroffen werden. Auswirkungen auf den Alltag und das Arbeitsleben können ganz unterschiedlich sein. Wir informieren, welche Rechte Beschäftigte haben und wer sie unterstützen kann.

10. Oktober 2024
Text: Kai Huter

In Deutschland leben offiziell etwa 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Hinzu kommen etwa 2,8 Millionen mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50. Insgesamt sind rund 12 Prozent der Gesamtbevölkerung von einer Behinderung betroffen. Hinzu kommt eine statistisch nicht erfasste Zahl von Menschen, die trotz ihrer Einschränkungen keine Feststellung der Behinderung beantragt haben und keine entsprechenden Sozialleistungen beziehen.

Viele stellen sich unter behinderten Menschen Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder Blinde vor. Es führen aber vor allem Erkrankungen der inneren Organe und der Wirbelsäule dazu, dass jemand behindert wird. Die wenigsten Betroffenen werden mit einer Behinderung geboren. 96 Prozent aller Behinderungen treten im Lauf des Lebens auf, überwiegend durch körperliche oder seelische Erkrankungen, selten durch Unfälle oder Berufskrankheiten. Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Ausprägung der körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigung. Er sagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aus und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Was heißt behindert oder schwerbehindert?

Dem Gesetz nach gelten Menschen als behindert, wenn altersuntypische körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen vorhanden sind und diese in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren an einer Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Beeinträchtigungen müssen dabei voraussichtlich länger als sechs Monate andauern. Es spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Diese wird in „Grad der Behinderung“ (GdB) von 20 bis 100 ausgedrückt. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat.

Wie wird eine Behinderung festgestellt?

Viele Menschen werden von Ärztinnen und Ärzten, in Rehabilitationseinrichtungen oder in Selbsthilfegruppen auf die Möglichkeit hingewiesen, die Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Dazu genügt ein Antrag bei der Versorgungsbehörde am Wohnort. Diese holt Befundberichte von behandelnden Ärzten, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen ein und legt in einem Bescheid den Grad der Behinderung (GdB) fest. Menschen mit einem GdB von mindestens 50 sind schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Vom Zeitpunkt der Antragstellung an gilt für diese – mit wenigen Ausnahmen – der besondere Schutz des Sozialgesetzbuches IX, in dem unter anderem die Rechte der schwerbehinderten Menschen geregelt sind.

Was heißt Gleichstellung?

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder ihr Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Lernbehinderte Jugendliche können – auch mit einem Grad der Behinderung unter 30 – während der Zeit ihrer Ausbildung den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Gleichgestellte behinderte Menschen haben dieselben Rechte wie schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des Zusatzurlaubs, der Fahrtkostenermäßigung und der vorgezogenen Rentenberechtigung.

Wofür ist ein Schwerbehindertenausweis notwendig?

Der Ausweis dient als Nachweis für die Schwerbehinderung. Er dokumentiert die Geltungsdauer, den GdB und manchmal besondere Merkmale wie „Bl“ für blinde oder „aG“ für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen.

Der Schwerbehindertenausweis ist auch die Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Dazu gehören unter anderem Steuerermäßigungen und Parkerleichterungen, Fahrtkostenermäßigungen im öffentlichen Personenverkehr und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Diese Erleichterungen sollen keine Vorteile verschaffen. Sie sind ein Ausgleich für spezielle behinderungsbedingte Nachteile.

Schwerbehinderung und Arbeit – wie geht das?

Um die Inklusion von Menschen mit einer Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt zu sichern, gibt es eine Beschäftigungspflicht für öffentliche und private Arbeitgebende. Betriebe und Einrichtungen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzen. Tun sie dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Trotzdem ist die Arbeitslosenquote bei schwerbehinderten Menschen bundesweit höher als im Durchschnitt.

Gründe dafür könnten sein, dass Arbeitgebende immer noch falsche Vorstellungen von der Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen haben. Häufig fehlen auch Informationen, wie behinderte Menschen in den Betrieb eingegliedert werden können und welche Hilfen es gibt. Aber auch die Betroffenen selbst kennen oft ihre Rechte oder Möglichkeiten nicht oder wissen nicht, an wen sie sich wenden können, wenn sie eine geeignete Arbeit suchen oder Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben.

Offenbarungspflicht

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt bin?

  • Nach neuester Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Sie bei der Einstellung eine Frage nach der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mehr beantworten. Wenn Sie aber die vorgesehene Arbeit wegen Ihrer Behinderung nicht leisten können, müssen Sie das auch weiterhin von sich aus angeben.
  • Wenn Sie im Lauf Ihres Arbeitslebens eine Schwerbehinderung feststellen lassen, Ihre Arbeit aber problemlos weitermachen können, müssen Sie das nicht automatisch dem Arbeitgebenden mitteilen. Wenn Sie besondere Hilfen an Ihrem Arbeitsplatz brauchen oder von Kündigung bedroht sind, ist es jedoch notwendig, dies zu tun.

Lassen Sie sich beraten und informieren Sie sich über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr Arbeitgebende vielleicht Ausgleichsabgabe sparen kann, wenn Sie ihm mitteilen, dass Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

Prävention im Betrieb – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Der Schutz der Gesundheit gehört zu den Pflichten der Arbeitgebenden. Dies gilt auch für schwerbehinderte Menschen. So müssen Arbeitgebende im Rahmen der betrieblichen Prävention frühzeitig das Integrationsteam und das Integrationsamt einschalten, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters krankheits-, verhaltens- oder betriebsbedingt gefährdet ist. Dabei sollen alle Hilfen ausgeschöpft werden, um Schwierigkeiten zu beseitigen und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Wenn es erforderlich ist, wird der Betriebsarzt/die Betriebsärztin hinzugezogen.

Bei Beschäftigten, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, muss der Arbeitgebende ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen – und zwar mit Zustimmung und Beteiligung der Betroffenen. Für die Betroffenen ist es freiwillig. Ziel des Verfahrens ist es herauszufinden, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Schwerbehinderte Menschen haben ihrem Arbeitgebenden gegenüber Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verwerten und weiterentwickeln können,
  • können, bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterungen in zumutbarem Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen der beruflichen Bildung
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte, Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit,
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen,
  • Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

Wenn Arbeitgebende diese Verpflichtungen allein nicht erfüllen können, ist eine beratende und/oder finanzielle Unterstützung durch die Rehabilitationsträger oder durch das Integrationsamt möglich.

 

An wen können Sie sich im Betrieb wenden?

Sind in einem Betrieb mindestens fünf Schwerbehinderte beschäftigt, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. An sie und/oder gegebenenfalls an den Betriebs- oder Personalrat können sich schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenden, wenn innerbetrieblich Fragen zu klären sind, die mit dem Arbeitsplatz zu tun haben. Die Interessenvertretung achtet auch darauf, dass Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten werden und der Arbeitsschutz beachtet wird.

Das Integrationsteam

In vielen Betrieben gibt es Integrationsteams, die sich aus der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebenden zusammensetzen. Die Schwerbehindertenvertretung und die Interessenvertretung schließen mit dem Arbeitgebenden eine verbindliche Inklusionsvereinbarung ab. Sie regelt besondere betriebsbezogene Aspekte der Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ziel der Vereinbarung ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern und zu verbessern.

Was kann das Integrationsamt leisten?

Wenn spezielle Hilfen oder zusätzliche Beratung notwendig werden, kann das Integrationsamt unterstützend hinzugezogen werden. In Bremen ist das Integrationsamt ein Teil des Amtes für Versorgung und Integration. In Bremerhaven gibt es die örtliche Fürsorgestelle im Amt für Menschen mit Behinderung. Diese Einrichtungen sind zuständig für schwerbehinderte Menschen, die – unabhängig von ihrem Wohnort – ihren Arbeitsplatz in Bremen oder Bremerhaven haben.

Das Integrationsamt steht als Partner Arbeitgebenden, schwerbehinderten Beschäftigten und dem betrieblichen Integrationsteam zur Seite. Ziel ist es, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

  • zugänglich zu machen: Es unterstützt Arbeitgebende in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und den anderen Rehabilitationsträgern bei der Ausbildung behinderter Jugendlicher, durch Technische Beratung und finanzielle Hilfen bei der Ausstattung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze und leistet berufsbegleitende Hilfe.
  • behinderungsgerecht zu gestalten: Es berät Arbeitgebende und schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und kann – wenn kein Rehabilitationsträger zuständig ist – für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit speziellen Hilfsmitteln oder für Arbeitsassistenz Geld zahlen.
  • zu erhalten: Hier spielen die betriebliche Prävention und das BEM eine große Rolle. Auch auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen wird geachtet. Betriebe können bei der Erstellung von Inklusionsvereinbarungen beraten werden.

Das Integrationsamt führt kostenlose Informations- und Schulungsveranstaltungen für Integrationsteams und speziell für Schwerbehindertenvertretungen durch. Finanziert werden die Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das Integrationsamt fördert auch die Einrichtung und den Betrieb von Inklusionsbetrieben. Dies sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Betriebe, die ihre Arbeitsplätze mit mindestens 30 Prozent schwerbehinderten Beschäftigten besetzen.

Der Integrationsfachdienst

Der Integrationsfachdienst arbeitet im Auftrag des Integrationsamtes, der Bundesagentur für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger.
Im Fachbereich „Vermittlung“ berät er Menschen mit Behinderung bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes, unterstützt sie bei der Vermittlung und Einarbeitung sowie beim Übergang von der Schule in den Beruf. Er steht auch für Arbeitgebende als Ansprechpartner zur Verfügung.

Der Fachbereich „Berufsbegleitung“ unterstützt schwerbehinderte Beschäftigte, deren Arbeitgebende, das Integrationsteam und andere Kolleginnen und Kollegen bei

  • Gefährdung des Arbeitsplatzes,
  • Konflikten mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen,
  • Über- und Unterforderung, Leistungsschwankungen,
  • der Einarbeitung und sozialen Integration auf neuen Arbeitsplätzen
  • Veränderungen im Arbeitsbereich oder Planung von beruflichen Perspektiven
  • Abklärung von Leistungen für Arbeitgebende und Beschäftigte und
  • beruflichem Wiedereinstieg (zum Beispiel nach langer Erkrankung, Elternzeit) usw.

Der Fachbereich „Übergänge“ unterstützt behinderte Menschen mit besonderem Förder-/Unterstützungsbedarf, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben. Hierzu werden vorbereitende Maßnahmen wie zum Beispiel das Arbeitstraining im Betrieb angeboten. Der Integrationsfachdienst und die Werkstatt Bremen beraten Interessierte zum Budget für Arbeit. Dieses soll Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen ermöglichen. Der Integrationsfachdienst verfügt außerdem über erfahrene Fachkräfte, die sich auf die Unterstützung von gehörlosen, hörgeschädigten, sehbeeinträchtigten und blinden Beschäftigten spezialisiert haben. Sie beraten bei Kommunikationsproblemen und bei der behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Können schwerbehinderte Menschen gekündigt werden?

Für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Besteht das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate, darf der Arbeitgebende nur kündigen, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Das heißt, der Arbeitgebende muss zunächst einen Antrag beim Integrationsamt stellen. Dieses prüft dann, ob etwa behinderungsbedingte Gründe vorliegen, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Je nach Fall entscheidet das Integrationsamt über eine Zustimmung oder Ablehnung. Es hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Arbeitgebende und Arbeitnehmende können gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen.

Wer ist für unterstützende Leistungen zuständig?

Wenn aufgrund einer Behinderung oder schwerer Erkrankung ein beruflicher (Wieder-)Einstieg nicht ohne Unterstützung möglich ist, lassen Sie sich bei den zuständigen Reha-Trägern beraten. Wenn mehrere Träger zuständig sind, wird durch das Teilhabeplanverfahren sichergestellt, dass ein Antrag nur bei einer Stelle gestellt werden muss und Leistungen unterschiedlicher Träger koordiniert werden. Erster Ansprechpartner ist in der Regel die Agentur für Arbeit, Beratung erhalten Sie auch bei den Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB): Ansprechpartner finden Sie über www.teilhabeberatung.de

Was ist was?

Das Integrationsteam

  • besteht aus der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Beauftragten des Arbeitgebers.
  • kümmert sich in Betrieben und Verwaltungen um die Belange schwerbehinderter Menschen.
  • achtet darauf, dass Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden.

Das Amt für Versorgung und Integration

  • stellt auf Antrag die Behinderung fest,
  • bescheinigt die gesundheitlichen Voraussetzungen, um Nachteilsausgleiche zu beanspruchen und
  • zahlt im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts unter anderem Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Das Integrationsamt

  • steht Arbeitgebenden, Integrationsteam und schwerbehinderten Beschäftigten als Ansprechpartner für die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Verfügung,
  • ist als Behörde für den besonderen Kündigungsschutz sowie für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständig und
  • führt Informations- und Schulungsmaßnahmen durch.

In Bremerhaven heißt das Integrationsamt „Amt für Menschen mit Behinderung“.

Der Integrationsfachdienst

  • rbeitet im Auftrag des Integrationsamtes und der Rehabilitationsträger.
  • berät Menschen mit Behinderung bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes. Zudem unterstützt er sie bei der Vermittlung und Einarbeitung und leistet im Fachbereich „Berufsbegleitung“ Hilfe bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
  • Der Fachbereich „Übergänge“ unterstützt speziell auf dem Weg aus der Schule und der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) auf den ersten Arbeitsmarkt.
  • Die „Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber“ berät und unterstützt Unternehmen in allen Fragen, die mit der Einstellung, Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sind.

 

Alters- und Erwerbsminderungsrente

Für schwerbehinderte Menschen gelten besondere Regelungen bei Erwerbsminderungs- und Altersrenten. Bei allen Renten gilt: Es sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, es gibt Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Es ist sinnvoll, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Schwerbehindert = erwerbsgemindert?

Die Feststellung, ob Versicherte erwerbsgemindert sind und damit Anspruch auf eine entsprechende Rente haben, erfolgt unabhängig von einer Schwerbehinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung bedeutet wiederum nicht zwingend, dass eine teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt.

Zum guten Schluss

Menschen mit Behinderungen haben in unserer Gesellschaft ihren festen Platz und führen überwiegend ein selbstbestimmtes und erfülltes Leben. Das Sozialgesetzbuch IX schafft die Grundlage dafür. Lassen Sie sich beraten, stellen Sie Fragen, informieren Sie sich umfassend. Scheuen Sie sich nicht, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, damit Sie auch nach Erkrankungen oder Lebenskrisen Ihr Leben privat und am Arbeitsplatz meistern können.

 

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