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Sabbatical

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich eine längere Auszeit vom Job. Welche Möglichkeiten gibt es?

Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Britta Clausen
Foto: Kay Michalak

13. August 2024

Gibt es einen Rechtsanspruch?

Nein. Nur für Lehrer, Beamte oder im öffentlichen Dienst ist das Sabbatjahr – das übrigens auch kürzer sein kann – genau geregelt. In der Privatwirtschaft braucht es eine Betriebsvereinbarung oder einen Passus im Tarifvertrag. Eine solche zeitlich befristete „Pause“ lässt sich auf mehrere Arten regeln, die jeweils ihre eigenen Voraussetzungen und Konsequenzen haben. 

Welche Nachteile hat „unbezahlter Sonderurlaub“?

Beim unbezahlten Sonderurlaub wird der oder die Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum freigestellt, ohne dass Gehalt gezahlt wird. Neben dem offenkundigen finanziellen Nachteil müssen sich Beschäftigte auch selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern, wenn das Sabbatical länger als vier Wochen dauert. Für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs entsteht der „normale“ Urlaubsanspruch nicht. Tarifverträge können eine andere Regelung enthalten

Wie kann ich mit dem „Zeitwertkonto“ Zeit ansparen?

Der Arbeitgeber richtet ein Zeitwertkonto für seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter ein. Hierauf können ein Teil des Einkommens, Urlaubstage oder Überstunden angespart werden. Diese angesparte Zeit ermöglicht es dann, für eine gewisse Dauer bezahlt der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit wird das Arbeitszeitguthaben wieder abgebaut. Auch Sonderzahlungen oder Prämien können auf dem Zeitwertkonto landen. Nachteil für Vollzeitbeschäftigte: Allein durch das Anhäufen von Überstunden auf dem Zeitwertkonto lässt sich ein Sabbatjahr kaum ansparen.

Und wie läuft das Geld ansparen beim „Lohnverzicht“?

Ähnlich wie beim Zeitwertkonto spart der oder die Beschäftigte einen Teil des Gehalts auf einem Konto an. In einer Freistellungsphase wird dann das angesparte Geld als Gehalt ausgezahlt. Wer zum Beispiel drei Jahre lang auf 25 Prozent seines Gehalts verzichtet, kann im vierten Jahr ein Sabbatical einlegen und erhält 75 Prozent seines ursprünglichen Gehalts. Die Sozialversicherung bleibt die ganze Zeit be­stehen. 

Was nutzt das „Recht auf Teilzeit“ für ein Sabbatical?

Es gibt seit 2001 ein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf Teilzeit. Hier können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer zwar Vollzeit arbeitet, aber nur ein Teilzeitgehalt bekommt – das lässt sich etwa zeitlich befristet in einem Vertrag festhalten. Die dadurch entstehenden Überstunden landen auf einem Arbeitszeitkonto, die der Arbeitnehmer für ein Sabbatical nutzen kann. Währenddessen arbeitet er nicht, ist weiter sozialversichert und erhält das reduzierte Teilzeitgehalt. Seit 2019 gibt es zudem den Anspruch auf Brückenteilzeit: Arbeitnehmer können für einen bestimmten Zeitraum ihre Stunden reduzieren und dann zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Sofern keine tarifliche Regelung vorliegt, sollte eine detaillierte Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

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