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Informationen für Beschäftigte
Foto: martinedoucet (iStock)
(alkh)
Wenn das Kind einer Arbeitnehmerin/ eines Arbeitnehmers etwa in der Kita, der Schule oder in der Freizeit Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person hatte, könnte das Gesundheitsamt eine Quarantäne für das Kind anordnen. Es darf die Wohnung bzw. das Hausgrundstück nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Unabhängig vom – hoffentlich negativen Testergebnis – bleibt die Quarantäne aufrecht. Es ist also nicht möglich, das Kind in die Schule zu schicken.
Eine häusliche Quarantäne stellt eine massive Einschränkung der Freiheitsrechte des Kindes dar. Der Betreuungsbedarf ist bei kleineren Schulkindern um ein Vielfaches höher als sonst.
Die Quarantäneanordnung gilt gegenüber dem Kind; die übrigen Familienmitglieder dürfen sich weiter frei bewegen. Somit bleibt die Arbeitsverpflichtung der Eltern trotz der Quarantäne des Kindes grundsätzlich weiterhin aufrecht. Sie sollen möglichst untereinander die Betreuung aufteilen. Eine externe Betreuung, etwa durch Großeltern und Tagesmutter kommt hier wegen der Quarantäne nicht in Betracht.
Bei längeren Ausfallzeiten empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Maßnahmen reichen von Arbeiten im Homeoffice über andere betreuungsgerechte Verteilung der Arbeitszeit, Abbau von Überstunden, bezahlter und unbezahlter Urlaub bis hin zu regulärer Arbeit im Betrieb. Immerhin hat auch der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse, den Geschäftsbetrieb am Laufen und gleichzeitig das Risiko einer Ansteckung der Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden so gering wie möglich zu halten.
Wenn Eltern keine zumutbare Möglichkeit zur Betreuung ihrer jungen Kinder zur Verfügung steht, haben sie möglicherweise ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht. Ob sie für die ausgefallene Arbeitszeit jedoch Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, staatliche Entschädigung oder Kinderpflegekrankengeld haben, ist einzelfallabhängig. Bei Bedarf lassen Sie sich als Mitglied gerne bei uns beraten.
Übrigens: Nachdem mittlerweile Impfstoffe auch für Kinder unter zwölf Jahren zugelassen wurden, könnten Eltern möglicherweise mit der Impfung ihrer Kinder eine Quarantäne – und damit einhergehend eine Betreuung durch sie – vermeiden.
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