Seit dem 20. März 2022 entfallen zahlreiche Schutzmaßnahmen.
Foto: iStock (Ilze Kalve)
Stand: September 2022, jokl
Arbeitgeber müssen nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen und ein Hygienekonzept erstellen. Dabei muss der Arbeitgeber das aktuelle Infektionsgeschehen sowie tätigkeitsbezogene Risiken berücksichtigen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weiterhin die Testung der Beschäftigten anordnen oder die Kontakte im Betrieb z. B. durch die Möglichkeit von Homeoffice einschränken kann oder sogar muss. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen.
Was bedeuten die neuen Regelungen konkret für mein Beschäftigungsverhältnis?
Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, dass unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgt. Umgekehrt sollten sie, sofern der Arbeitgeber zu der Einschätzung gelangt, durch eine Testung die Gefährdung zu minimieren, eine solche nicht ablehnen.
Ordnen Arbeitgeber auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung eine Testung an, dürfte die Zeit der Testung als Arbeitszeit zu werten und dementsprechend zu vergüten sein.
Weiterhin gilt, dass Arbeitnehmende, die einen positiven, selbst durchgeführten Schnelltest erhalten haben, das weitere Vorgehen in umgehender telefonischer Absprache mit einer Ärztin/einem Arzt, der Gesundheitsbehörde sowie dem Arbeitgeber besprechen sollten.
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