Das "höchste" von den Kammerzugehörigen gewählte Selbstverwaltungsorgan ist die Vollversammlung.
Der Vollversammlung gehören 35 Mitglieder mit jeweils 2 Stellvertretern an. Vorsitzender ist die/der Präsident/in; sie/er wird von 2 Vizepräsidenten/innen vertreten.
Aufgaben und Befugnisse der Vollversammlung siehe
§ 7 des Kammergesetzes und § 4 der Satzung der Arbeitnehmerkammer.


