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Das "höchste" von den Kammerzugehörigen gewählte Selbstverwaltungsorgan ist die Vollversammlung.


Der Vollversammlung gehören 35 Mitglieder mit jeweils 2 Stellvertretern an. Vorsitzender ist die/der Präsident/in; sie/er wird von 2 Vizepräsidenten/innen vertreten.


Aufgaben und Befugnisse der Vollversammlung siehe
§ 7 des  Kammergesetzes und § 4 der Satzung der Arbeitnehmerkammer.


Weitere Informationen:
 

Liste der Vollversammlungsmitglieder (pdf)