Infoblattreihe
Mitbestimmung bei IuK-Technologien

Zeiterfassungssysteme


1. Funktionsweise und Einsatzzweck

Mit Hilfe von Zeiterfassungssystemen werden Arbeitszeitdaten (Kommen, Gehen, Pausen, etc.) und Abwesenheitsgründe (Krankheit, Urlaub, etc.) erfaßt, gespeichert und ausgewertet.
Die computergestützte Erfassung und Auswertung der Daten ist im Vergleich zu manuellen oder mechanischen Verfahren (z.B. Stechuhren) wesentlich effektiver und ermöglicht eine neue Qualität der Kontrolle: Die erfaßten Daten sind umfangreicher, genauer und können schnell und ohne nennenswerten Aufwand nach beliebigen Kriterien zusammengestellt und ausgewertet werden (wer hat überdurchschnittlich viele Krankmeldungen, wer nimmt grundsätzlich Freizeitausgleich und hat noch nie Mehrstunden auf dem Gleitzeitkonto verfallen lassen, usw.).

Die computergestützte Zeiterfassung und -verarbeitung wird von der Arbeitgeberseite genutzt, um folgende Ziele und Verfahren zu erreichen bzw. zu verbessern:

2. Gestaltungsgrundsätze aus Arbeitnehmersicht

Im Unterschied zu anderen EDV-Systemen bietet ein Zeiterfassungssystem für die Beschäftigten wenig positive Möglichkeiten: hier ist die gerechte Erfassung und Abrechnung der wirklich geleisteten (Mehr-) Arbeitszeit zu nennen.

Um die Arbeitnehmerinteressen beim Einsatz von Zeiterfassungssystemen zu wahren, können folgende Kriterien und Forderungen formuliert werden:

Eine Übereinkunft über die genannten Gestaltungsfelder (am besten per Betriebsvereinbarung) muß dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumen, eine Kontrolle über die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen durchführen zu können

3. Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung

Zeiterfassungssysteme sind "technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen" (§87(1)6 BetrVG, §75(3)17 BPersVG, entsprechend in allen Landespersonalvertretungsgesetzen). Damit ist ein volles Mitbestimmungsrecht gegeben; solche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Betriebs-/ Personalrates eingesetzt werden.

Weitere Rechtsansprüche gemäß BetrVG: §90 Information und Beratung bei der Planung technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, etc.; §80(1)1 Überwachung der Einhaltung von Gesetzen (hier Bundesdatenschutzgesetz), evtl. §87(1)2 Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen.

4. Anzufordernde Unterlagen

Damit das Zeiterfassungssystem vom Betriebsrat beurteilt und sein Einsatz im Sinne der Arbeitnehmer mitgestaltet werden kann, muß der Arbeitgeber folgende Informationen zur Verfügung stellen (nach §80(2) und §90 BetrVG):

5. Weiterführende Literatur

Unterstützung durch das TBS

Wie in allen anderen Fragen, die den Problembereich "IuK-Technologien" betreffen, kann natürlich auch bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen die Unterstützung durch das TBS angefordert werden. Diese kann bestehen in:


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