
Infoblattreihe
Mitbestimmung bei IuK-Technologien
Zeiterfassungssysteme
1. Funktionsweise und Einsatzzweck
Mit Hilfe von Zeiterfassungssystemen werden Arbeitszeitdaten (Kommen, Gehen,
Pausen, etc.) und Abwesenheitsgründe (Krankheit, Urlaub, etc.) erfaßt,
gespeichert und ausgewertet.
Die computergestützte Erfassung und
Auswertung der Daten ist im Vergleich zu manuellen oder mechanischen Verfahren
(z.B. Stechuhren) wesentlich effektiver und ermöglicht eine neue Qualität
der Kontrolle: Die erfaßten Daten sind umfangreicher, genauer und können
schnell und ohne nennenswerten Aufwand nach beliebigen Kriterien
zusammengestellt und ausgewertet werden (wer hat überdurchschnittlich viele
Krankmeldungen, wer nimmt grundsätzlich Freizeitausgleich und hat noch nie
Mehrstunden auf dem Gleitzeitkonto verfallen lassen, usw.).
Die computergestützte Zeiterfassung und -verarbeitung wird von der
Arbeitgeberseite genutzt, um folgende Ziele und Verfahren zu erreichen bzw. zu
verbessern:
- Effektivierung der Entgeltabrechnung: Bisherige Abrechnungstätigkeiten
(Arbeitsplätze) in der Werkstatt/ Personalabteilung entfallen.
Kompliziertere Arbeitszeitmodelle können aufwandsarm verwaltet und
abgerechnet werden.
- Senkung von Lohnkosten durch die Unterscheidung von bezahlter und
unbezahlter Anwesenheitszeit: Nichtanrechnung von Wegezeiten, minutengenaues
Erfassen von Pausenzeiten, automatische Zeitabzüge (z.B. durch Abrunden von
Stempelzeiten), etc.
- Abbau von Fehlzeiten: Unter diesen Begriff fallen alle bezahlten
Abwesenheitszeiten (Krankheit, Bildungsurlaub, tarifvertragliche Freistellungen,
etc.), die aus betriebswirtschaftlicher Sicht als "Kosten ohne
Gegenleistung" erscheinen und in dieser Sichtweise weitestgehend zu
reduzieren sind. Dies geschieht u.a. durch eine
- Lückenlose Kontrolle des Arbeitszeitverhaltens: Die
detaillierte Erfassung aller Zeitdaten baut einen anonymen Überwachungsdruck
auf, der bei den Beschäftigten die Bereitschaft zu vorauseilendem "Wohlverhalten"
erhöhen soll (bisherige Spielräume nicht nutzen, keine Inanspruchnahme
von Bildungsurlaub, Verzicht auf Krankschreibung, etc.).
- Datenmaterial für die Personalplanung: Fehlzeitenumfang und
Fehlzeitenarten werden als Indizien für die persönliche Leistungsfähigkeit
und Leistungsbereitschaft gewertet. Mit Hilfe der elektronischen Zeitdaten können
automatische Leistungsprofile und gezielte personenbezogene
Fehlzeitenstatistiken erstellt und zur Personalbeurteilung herangezogen werden.
2. Gestaltungsgrundsätze aus Arbeitnehmersicht
Im Unterschied zu anderen EDV-Systemen bietet ein Zeiterfassungssystem für
die Beschäftigten wenig positive Möglichkeiten: hier ist die gerechte
Erfassung und Abrechnung der wirklich geleisteten (Mehr-) Arbeitszeit zu nennen.
Um die Arbeitnehmerinteressen beim Einsatz von Zeiterfassungssystemen zu
wahren, können folgende Kriterien und Forderungen formuliert werden:
- Festlegung des Einsatzzwecks des Zeiterfassungssystems:
Um die Möglichkeit einer umfassenden Kontrolle zu verhindern, muß
der Einsatzzweck des Systems genau definiert und abgegrenzt sein.
- Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten: Der Umfang der
erfaßten Daten, die Dauer ihrer Speicherung und die technisch möglichen
bzw. erlaubten Auswertungen dürfen über die Zweckbindung des
Zeiterfassungssystems nicht hinausgehen. Es ist anzustreben, die Zweckbindung
auf den Punkt "Entgeltabrechnung" zu beschränken. Weitergehende
Auswertungen (Krankheitsstatistiken, etc.) dürfen nur möglich sein,
wenn die Ergebnisse nicht auf einzelne Personen oder Personengruppen bezogen
werden können.
- Dokumentation für die Arbeitnehmer: Die Verarbeitung der
Arbeitszeitdaten muß für die Arbeitnehmer verständlich und
nachvollziehbar bleiben. Sie müssen sich jederzeit über ihre "Zeitkonten"
informieren können und in der Lage sein, mögliche Fehler reklamieren
zu können.
- Zeithoheit für die Arbeitnehmer: Es muß der Grundsatz
gelten, daß geleistete Arbeitszeit auch angerechnet wird. D.h. keine "Knabbereffekte",
keine "Strafzeiten", Regelungen bei Nichtverwendung des Zeitausweises
(z.B. Dienstreisen, Ausweis vergessen)
- Datenschutz: Verhinderung des Mißbrauchs der anfallenden
personenbezogenen Daten; insbesondere durch Umsetzung der Anlage zu §9
Bundesdatenschutzgesetz (paßwortgeschützter Zugang, Differenzierung
von Zugriffsrechten, Löschungsfristen etc.)
Eine Übereinkunft über die genannten Gestaltungsfelder (am besten
per Betriebsvereinbarung) muß dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumen,
eine Kontrolle über die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen durchführen
zu können
3. Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung
Zeiterfassungssysteme sind "technische Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen"
(§87(1)6 BetrVG, §75(3)17
BPersVG, entsprechend in allen Landespersonalvertretungsgesetzen). Damit ist
ein volles Mitbestimmungsrecht gegeben; solche Anlagen dürfen nur mit
Zustimmung des Betriebs-/ Personalrates eingesetzt werden.
Weitere Rechtsansprüche gemäß BetrVG:
§90
Information und Beratung bei der Planung technischer Anlagen,
Arbeitsverfahren, etc.; §80(1)1
Überwachung der Einhaltung von Gesetzen (hier Bundesdatenschutzgesetz),
evtl. §87(1)2 Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen.
4. Anzufordernde Unterlagen
Damit das Zeiterfassungssystem vom Betriebsrat beurteilt und sein Einsatz im
Sinne der Arbeitnehmer mitgestaltet werden kann, muß der Arbeitgeber
folgende Informationen zur Verfügung stellen (nach
§80(2) und
§90
BetrVG):
- Zielsetzung des Einsatzes
- System- und Programmbeschreibungen
- Beschreibung der erfaßten und verarbeiteten Daten
- Beschreibung der geplanten und möglichen Auswertungen
- Beschreibung der konkreten Zwecke der Datenerfassung und -auswertung
- Datenschutzkonzept
5. Weiterführende Literatur
- DGB Technologieberatung Berlin e.V. (Hrsg.): Pünktlich ... im Computer
- Gestaltung und Regelung von Zeiterfassungssystemen, Berlin 1990
Bezug (DM
6,00) bei: DGB Technologieberatung, Kleiststr.19-21, 10787 Berlin, Tel.
030/2119905
- Kai Beutler, Klaus-Dieter Heß: Arbeitszeiterfassungs- und
Verarbeitungssysteme (AZEV), Bund Verlag, Köln 1993
Unterstützung durch das TBS
Wie in allen anderen Fragen, die den Problembereich "IuK-Technologien"
betreffen, kann natürlich auch bei der Einführung von
Zeiterfassungssystemen die Unterstützung durch das TBS angefordert werden.
Diese kann bestehen in:
- weitergehender Information und Beratung
- Sachverständigentätigkeit nach §80(3) BetrVG,
- Vermittlung von 37(6)-Schulungen,
- Organisieren von betriebsspezifischen Schulungen, in denen effektiv auf die
besondere betriebliche Problemlage eingegangen werden kann.
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