
15. August 2011
von Barbara Reuhl (Referentin für Arbeitsschutz und Gesundheitspolitik)
Seit Mai 2011 hat die Beratungsstelle für von Berufskrankheiten
Betroffene des Landes Bremen in der Bremen-Norder Geschäftsstelle der
Arbeitnehmerkammer ihren Sitz. Deshalb informieren wir über das Thema
Berufskrankheiten, über die Arbeit der Beratungsstelle und darüber, wie
die Entstehung von Berufskrankheiten verhütet werden kann.
Als ›Berufskrankheit‹ gelten nach § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) diejenigen Erkrankungen, ›die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind‹. Dazu gehören beispielsweise die Silikose der Bergleute, eine der ältesten Berufskrankheiten, sowie bestimmte Hauterkrankungen und auch die im Land Bremen häufig vorkommenden asbestbedingten Erkrankungen.
Einige Branchen sind in Bremen besonders von Berufskrankheiten betroffen: Von den 1131 Anzeigen, die im Jahr 2008 insgesamtgestellt wurden, entfielen mit 464 mehr als ein Drittel auf die Branchen Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen, Hochbau, Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen. Bei den Beschäftigtenzahlen verhält es sich umgekehrt: Zum 1.7.2008 waren in allen Branchen insgesamt 283.857 Beschäftigte gemeldet, davon waren in den vier genannten Bereichen weniger als fünf Prozent, insgesamt 12.714 Beschäftigte tätig.
So schwer verständlich die Definition der Berufskrankheit formuliert ist, so kompliziert ist die Materie. Nicht alle Krankheiten, die durch die Arbeitsbedingungen hervorgerufenen werden, gelten auch als Berufskrankheit. Diese definieren sich nach der Berufskrankheitenverordnung und der im Anhang aufgeführten Liste der Berufskrankheiten. Es ist auch nicht jede in der Berufskrankheitenliste genannte Erkrankung, etwa eine Hauterkrankung, automatisch eine Berufskrankheit. Denn die Bedingungen sind oft eng definiert, und es müssen auch die Betroffenen selbst nachweisen, dass die berufliche Tätigkeit wesentliche Ursache ihrer Erkrankung ist. Dafür müssen sie sich auf ein langwieriges und oft auch belastendes Verfahren einlassen, das ohnehin erst in Gang kommt, wenn eine Berufskrankheit beim zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt wird. Bei begründetem Verdacht sind Ärzte, der Arbeitgeber oder die Krankenkasse dazu verpflichtet. Auch Betroffene selbst oder der Betriebsrat können die Initiative ergreifen. Dann ist die Berufsgenossenschaft (BG) verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und zu ermitteln, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt.
Für einige Berufskrankheiten, wie Haut- und Wirbelsäulenerkrankungen, Sehnenscheidenentzündung, Asthma besteht nur dann eine Chance auf Anerkennung, wenn die verursachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Diese Bedingung wiegt für die Betroffenen schwer, denn sie kann in manchen Fällen einem Berufsverbot gleichkommen. Und die BG finanziert auch die Maßnahmen, die sich ergeben, wenn eine Berufskrankheiten anerkannt wird: Das kann eine Berufskrankheiten- oder Hinterbliebenenrente sein. Es werden auch Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz oder eine Umschulung finanziert.
Die Beratung für von Berufskrankheiten Betroffene ist Teil des bis Ende 2012 befristeten, aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds geförderten Bremer Projekts ›Wissenstransfer zur präventiven Unterstützung von Betrieben zur Verhinderung von Berufskrankheiten‹, das in Trägerschaft der Arbeitnehmerkammer Bremen in Kooperation mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und mit weiteren Projektpartnern durchgeführt wird. 
Öffnungszeiten der Beratungsstelle
Jeweils mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
in der Arbeitnehmerkammer in Bremen-Nord:
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel: 0421/66950-0
Fax: 0421/66950-41.
Die Geschäftsstelle ist barrierefrei.



