- Wann müssen wir einen Wirtschaftsausschuss bilden?
- Wie errechnet sich die Beschäftigtenzahl?
- Welchen Anspruch auf wirtschaftliche Informationen hat der Betriebsrat, wenn kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann?
- Welche Rechte hat der Wirtschaftsausschuss gegenüber dem Betriebsrat?
- Wann muss die Geschäftsleitung den Wirtschaftsausschuss informieren?
Wann müssen wir einen Wirtschaftsausschuss bilden?
In allen Betrieben mit mehr als 100 ständig Beschäftigten Arbeitnehmern muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden (§ 106 Absatz 1 BetrVG). Unterbleibt die Errichtung, so kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG vorliegen.
Wie errechnet sich die Beschäftigtenzahl?
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Beschäftigtenzahl eines bestimmten Zeitraums entscheidend, sondern die Zahl der "in der Regel" Beschäftigten, die für das Unternehmen im allgemeinen kennzeichnend ist. Vorübergehende Schwankungen in der Belegschaftsstärke bleiben außer Betracht (BAG 22. Februar 1983 - 1 AZR 260/81). Bei der Berechnung bedarf es grundsätzlich eines Rückblicks und der Einschätzung der nahen zukünftigen Entwicklung der Personalstärke (LAG Berlin 25.04.88 - 9 TaBV 2/88).
Sinkt die Zahl der „in der Regel" Beschäftigten unter 100, endet auch das Amt des Wirtschaftsausschusses wieder (BAG vom 7.4.2004, 7 ABR 41/03).
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Welchen Anspruch auf wirtschaftliche Informationen hat der Betriebsrat, wenn kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann?
In diesem Fall stehen dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zu (§ 106 Absatz 2 BetrVG).
Der Betriebsrat selbst ist nach dem über wirtschaftliche Angelegenheiten nur zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Absatz 2 BetrVG). Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt auch dann nicht, wenn dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden könnten (BAG 05.02.91- 1 ABR 24/90).
Welche Rechte hat der Wirtschaftsausschuss gegenüber dem Betriebsrat?
Der Wirtschaftsausschuss ist nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ebenfalls ein Ausschuss des Betriebsrats beziehungsweise des Gesamtbetriebsrats und nicht ein eigenständiges Organ der Belegschaft. Der Wirtschaftsausschuss übt lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat aus. Er hat keine eigene Entscheidungsbefugnis (BAG 18.11.80 - 1 ABR 31/78).
Wann muss die Geschäftsleitung den Wirtschaftsausschuss informieren?
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss von geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen so frühzeitig zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss dadurch sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer sinnvoll ausüben kann (§ 106 Absatz 2 BetrVG). Eine Kritik oder sonstige Stellungnahme und eigene Vorschläge des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrates sowie Initiativen des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten müssen noch möglich sein (Kammergericht Berlin 25.08.78 - 2 Ws(B) 82/78).


