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Solidarprinzip steht Kopf - Hohe Belastung der Arbeitnehmer

Mit den Eckpunkten zur Gesundheitspolitik von Anfang Juli hat sich die schwarz-gelbe Koalition endgültig von der solidarischen Finanzierung der Krankenversicherung verabschiedet. Der Arbeitgeberanteil soll bei 7,3 Prozent des Bruttolohns festgeschrieben werden. Die künftig Jahr für Jahr steigende Lücke zwischen den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und den Einnahmen des Gesundheitsfonds wäre dann alleine von den Mitgliedern - hauptsächlich Arbeitnehmer und Rentner - über eine vom Einkommen unabhängige und nach oben offene Kopfpauschale zu schließen. Ein steuerfinanzierter Sozialausgleich soll verhindern, dass die Kopfprämie im Einzelfall mehr als zwei Prozent des Einkommens ausmacht.

»Durch eine Überforderungsklausel von zwei Prozent des eigenen versicherungspflichtigen Einkommens wird niemand zu stark belastet. Der dazu in Zukunft notwendige Sozialausgleich wird aus dem Steueraufkommen geleistet, das heißt auf die breiten Schultern aller Steuerzahler gelegt. Dies bedeutet für die in Zukunft entstehenden zusätzlichen Gesundheitsausgaben mehr Solidarität als bisher« - behauptete Bundeskanzlerin Merkel (CDU) Mitte Juli im Düsseldorfer Handelsblatt*.

So eklatant wie die verteilungspolitische Schieflage des Vorhabens ist, so dreist ist auch die »Mehr-Solidaritäts-Lüge« der Kanzlerin. Bei einem Defizit aller Kassen von angenommen zwölf Milliarden Euro betrüge die erforderliche Kopfpauschale für jedes der rund 50 Millionen Mitglieder im Schnitt monatlich 20 Euro. Um das gleiche Fnanzvolumen über einen einkommensproportionalen Beitrag einzunehmen, wäre im heutigen System eine Beitragssatzerhöhung um ca. 1,2 Prozentpunkte erforderlich.

Davon entfiele je die Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Zusatzbelastung würde also erstens paritätisch getragen und zweitens entfiele auf alle Mitglieder eine gleiche relative Belastung in Höhe von 0,6 Prozent** ihres versicherungspflichtigen Einkommens. Ein solidarisches Finanzierungsverfahren (Kurve B).

Ganz anders beim System der Kopfpauschale; hier ist der Arbeitgeber außen vor und ein einheitlicher Euro-Betrag belastet Niedrigverdiener stärker als höhere Einkommen (degressiver Belastungsverlauf - Kurve A). Bei einer Kopfprämie von monatlich 20 Euro werden

  • Einkommen bis 1.000 Euro*** zunächst immer mit zwei Prozent belastet; das ist mehr als das Dreifache der Belastung bei paritätischer Beitragsfinanzierung,
  • Einkommen zwischen 1.000 Euro und 3.350 Euro prozentual zwar weniger belastet als niedrige Einkommen - aber immer noch (deutlich) höher als bei einer paritätischen Mittelaufbringung über einen einkommensproportionalen Beitrag.

 

Da die Kopfpauschale als Aufwand zur Basiskrankenversicherung voll von der Steuer absetzbar wäre, sinkt die Belastung zudem für alle, die Steuern zahlen. In Abhängigkeit von der Steuerklasse verschärft dies die Degression beim Belastungsverlauf (I/0 bzw. III/0). Während Bezieher niedriger Einkommen auf ihren zwei Prozent sitzen blieben, betrüge die Belastung eines Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gerade noch rund 0,4 Prozent des Bruttoentgelts. Gegenüber den »Großen« müssten die »Kleinen« also das Fünffache an relativer Belastung schultern - trotz des von der Kanzlerin gerühmten steuerfinanzierten Ausgleichs.

Die Kopfpauschale mit Sozialausgleich bringt nicht mehr Solidarität bei der Aufbringung der Mittel. Im Gegenteil: Das Prinzip der solidarischen Finanzierung steht auf dem Kopf, weil die Arbeitgeber aus der Pflicht entlassen werden und die kleinen Einkommen um ein Vielfaches stärker belastet werden als die Besserverdienenden.

Johannes Steffen, Referent für Sozialpolitik
23. Juli 2010

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* Angela Merkel, Deutschland kommt gestärkt aus der Krise, Handelsblatt v. 14.07.2010, S. 6/7.

** Für Arbeitsentgelte in der Gleitzone (bis 800 €/Monat) und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2010: 3.750 €/Monat) liegt die Belastung niedriger.

*** Bei einer mit den Jahren steigenden Kopfpauschale verschiebt sich Kurve A nach rechts; damit trügen weitere Einkommensklassen die maximale Belastung und auch das Volumen für den Sozialausgleich nähme zu - vorausgesetzt, dass die Belastungsgrenze von zwei Prozent dann nicht ebenfalls heraufgesetzt würde, etwa auf drei Prozent.