- Altersgrenzen - Ab wann darf ein Schüler / eine Schülerin jobben?
- Wie lang darf gearbeitet werden?
- Welche Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden?
- Welche Rechte bestehen?
- Steuern und Sozialabgaben - Werden Abzüge vorgenommen?
- Anrechnungen auf Sozialleistungen
Altersgrenzen - Ab wann darf ein Schüler / eine Schülerin jobben?
Ferienjobs sind erlaubt, wenn es sich hierbei nicht um gesetzlich verbotene Kinderarbeit handelt. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder der Vollzeitschulpflicht unterliegt. In Bremen dauert die Vollzeitschulpflicht zehn Jahre. Auch Jugendliche leisten also Kinderarbeit, wenn sie noch keine zehn Jahre die Schule besuchen.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung gibt es jedoch Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit, welche ab Vollendung des 13. Lebensjahres greifen und leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten in zeitlich begrenztem Umfang zulassen.
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Wie lang darf gearbeitet werden?
Zwischen 13 und 15 Jahren dürfen Kinder mit Einwilligung der Eltern zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Grundsätzlich gilt, dass die Schule vorgeht und deshalb die Arbeit nicht vor und während der Schulzeit stattfinden darf.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres sind auch Ferienjobs mit längeren Arbeitszeiten erlaubt. Bis zur Dauer von 20 Tagen oder vier Wochen pro Jahr ist eine Tätigkeit bis zu acht Stunden täglich (40 Std. wöchentlich) zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Die Wochenenden müssen arbeitsfrei sein.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres darf im Bereich der Gastronomie und im Schaustellergewerbe bis 21 Uhr gearbeitet werden. Wochenenddienst ist ebenfalls gestattet, wenn mindestens zwei Wochen im Monat arbeitsfrei bleiben. Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen.
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Welche Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden?
Kinder über 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur Arbeiten verrichten, die leicht und für sie geeignet sind. Durch die Arbeit dürfen weder die Sicherheit, die Gesundheit noch die körperliche und geistige Entwicklung gefährdet werden. Nicht gestattet sind danach zum Beispiel Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen erfordern. Ebenso verboten sind das regelmäßige Bewegen schwerer Lasten (über 7,5 Kilo) und das Arbeiten in physisch belastenden Zwangshaltungen. Ausdrücklich erlaubt sind zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht, Babysitting und die Erledigung von Botengängen und Einkäufen.
Für volljährige Schüler besteht bei Ferienjobs kein besonderer Arbeitsschutz.
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Welche Rechte bestehen?
Ferienjobber haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Wird die Ferienarbeit ohne Unterbrechung für einen vollen Beschäftigungsmonat mit mehr als vier Wochen ausgeübt - was eigentlich nicht zulässig ist - so besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei gesetzlichem Urlaub sind dies bei einer Fünf-Tage-Woche aufgerundet zwei Arbeitstage. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst ab der fünften Woche, also auch in diesem Falle erst mit Überschreiten der eigentlich zulässigen Höchstdauer des Ferienjobs.
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Steuern und Sozialabgaben - Werden Abzüge vorgenommen?
Da der Ferienjob von vornherein auf maximal vier Wochen begrenzt ist, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Eine solche entsteht erst, sobald mehr als 50 Tage oder zwei Monate im Jahr gearbeitet werden. Unabhängig von der Lohnhöhe werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen Steuern werden erst dann erhoben, wenn das Jahreseinkommen nach Abzug der Werbekostenpauschale von 920 Euro sowie der Vorsorgepauschale den Grundfreibetrag von 8004 Euro übersteigt. Eventuell dennoch vorgenommene Steuerabzüge werden gegebenenfalls vom Finanzamt erstattet.
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Anrechnungen auf Sozialleistungen
Übersteigt der Verdienst aus dem Ferienjob den zuvor erwähnten Grundfreibetrag von 8004,00 €, erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld.
Lebten Schüler bisher in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (Hartz IV), hatten sie leider nicht so viel vom Ferienjob, weil ihr Einkommen bei Überschreitung der Freibeträge auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Seit 01.06.2010 sind Einkommen aus Ferienjobs (also während der Schulferien bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen) bis zur Höhe von 1.200 € privilegiert und werden nicht mehr auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Sonderregelungen für Schülerarbeit außerhalb der Ferienzeit bestehen bedauerlicherweise nicht.
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