Unkenntnis schützt vor Strafe nicht?! Arbeitslosengeld trotz Urlaubsabgeltung
1. Oktober 2010
von Günther Kornblum (Rechtsberater in Bremen)
Walter Dittmann* war von seinem Arbeitgeber zum 15.06.2010 gekündigt worden. Er hatte daraufhin Arbeitslosengeld beantragt und auch ab 16.06.2010 erhalten. Ende Juli stellte die Agentur für Arbeit Bremen dann jedoch plötzlich fest, Herr Dittmann habe noch Resturlaub ausgezahlt bekommen und deshalb für diese Zeit gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Geld, immerhin mehr als 500 Euro, müsse er zurückzahlen.
Selbstkritisch stellte das Amt dabei fest: ›Bei der Bewilligung Ihres Arbeitslosengeldes wurde diese Tatsache (Anspruch auf Urlaubsabgeltung) nicht beachtet, obwohl Ihr Arbeitgeber diese Angaben bereits in der Arbeitsbescheinigung gemacht hat.‹ Und weiter: ›Nach meinen derzeitigen Erkenntnissen musste Ihnen bekannt sein, dass die Bewilligung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X).‹ Trotz einer Gegendarstellung auf dem Anhörungsbogen erließ die Arbeitsagentur einen Bescheid, wonach Herr Dittmann die 500 Euro erstatten sollte, weil er den Behördenfehler habe erkennen können.
Bei diesem Stand der Dinge erschien Walter Dittmann in unserer Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsberatung. Seine Frage: Muss ich nun wirklich die 500 Euro zurückzahlen? Zunächst einmal gilt: Werzu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat, muss es auch wieder zurückzahlen. Und grundsätzlich stimmt es auch, dass jemand, der noch ›Urlaubsabgeltung‹ (Abfindung für nicht erhaltenen Resturlaub) von seinem früherem Arbeitgeber erhält, für diese Zeit kein Arbeitslosengeld beziehen kann. Das Gesetz behandelt diesen Fall gewissermaßen so, als habe das Beschäftigungsverhältnis um diese Tage noch weiter bestanden.
Das wusste Herr Dittmann aber nicht. Vielmehr hatte er angenommen, dass die Fragen zu seinem normalen Gehalt und zur Urlaubsabgeltung nur für die Höhe des Arbeitslosengeldes Bedeutung hätten. Und das Geld ist längst verbraucht, so dass es das Amt aus Gründen des Vertrauensschutzes normalerweise nicht zurückfordern darf.
Aber - Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, wie der Volksmund sagt! Oder doch? Hier muss man nun feststellen, dass die Sachbearbeiterin bei der Gesetzesauslegung ein bisschen gemogelt hat. Nach der erwähnten Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch reicht es für eine Rückforderung nicht aus, dass Herr Dittmann die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass er wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm das Arbeitslosengeld für die Zeit der Urlaubsabgeltung nicht zustand. Das aber wird man ihm nicht unterstellen können, zumal er zum ersten Mal arbeitslos geworden war.
Also konnte ich Herrn Dittmann beruhigen und habe ihm bei der Formulierung eines Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid geholfen. Ich bin zuversichtlich, dass ihm die Rückzahlung der 500 Euro erspart bleibt.
*Name von der Redaktion geändert


