17.01.2012
von Thomas Ramm (Referent Mitbestimmung und Technologieberatung)
Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Pflegezeit beträgt für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Strittig war jedoch, ob ein Arbeitnehmer berechtigt ist, diesen Zeitraum zu splitten, also Teile der Pflegezeit sofort und offene Teile erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen.
Einer derartigen Gestaltungsfreiheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr eine klare Absage erteilt. So urteilten die Richter, dass das Pflegezeitgesetz dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
BAG-Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10


