
Änderung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft / Einige Hürden für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beschäftigte können ab dem 1.
Januar 2012 eine "Familienpflegezeit" nehmen und damit ihre wöchentliche
Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf mindestens 15 Stunden reduzieren.
Allerdings ist dies nach dem neuen Familienpflegezeitgesetz nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Außerdem muss der pflegebedürftige Angehörige eine Pflegestufe haben und in
häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Sind jedoch diese Voraussetzungen
erfüllt, stockt der Arbeitgeber den Teilzeitverdienst um die Hälfte der
Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt
und demjenigen, das sich infolge der Verringerung der Arbeitszeit ergibt,
auf. Dieser Betrag wird nach Ende der Familienpflegezeit wieder
ausgeglichen, indem der Beschäftigte während der gleich langen
Nachpflegephase wieder seine volle vorherige Stundenzahl arbeitet, aber
weiterhin nur sein reduziertes Bruttogehalt verdient. Beispiel: Nimmt eine
Arbeitnehmerin für zwei Jahre eine Familienpflegezeit und reduziert ihre
Arbeitszeit um die Hälfte, muss sie anschließend zwar wieder ihre volle
vorherige Stundenzahl arbeiten, erhält aber für zwei weitere Jahre
(insgesamt also vier Jahre lang) nur 75 Prozent ihres
Bruttogehalts.
Während der Familienpflegezeit und der sich
anschließenden Nachpflegezeit mit reduziertem Gehalt darf der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Doch Achtung: Bei der Beantragung der
Familienpflegezeit gilt noch kein Kündigungsschutz, sondern erst mit dem
tatsächlichen Beginn. Außerdem müssen Arbeitnehmer, die eine
Familienpflegezeit nehmen, auf eigene Kosten eine private
Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese Versicherung deckt das
Ausfallrisiko, das dem Arbeitgeber durch Tod oder Berufsunfähigkeit
entsteht. Übrigens: Durch die Aufstockung des Gehalts und durch die
Anerkennung von Pflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die
Einbußen bei den Rentenanwartschaften eher gering.
Kosten tragen
allein die Arbeitnehmer
Das neue Familienpflegezeitgesetz verbessert
sicherlich die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege naher Angehöriger -
finanziell tragen aber allein die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das
Risiko der Pflege, denn sie nehmen Gehaltseinbußen in Kauf und müssen die
Kosten der privaten Familienpflegezeitversicherung übernehmen. "Wir hätten
uns außerdem gewünscht, dass die Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf eine
Familienpflegezeit erhalten, anstatt auf den guten Willen des Arbeitgebers
zu setzen", ergänzt Joachim Duhnenkamp, Leiter der Abteilung Rechtspolitik
und Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer. Eine wesentliche Hürde ist zudem
der fehlende Kündigungsschutz während der Zeit der Beantragung - "davon
könnten sich viele Beschäftigte abschrecken lassen", fürchtet
Duhnenkamp.
Das bisherige Pflegezeitgesetz
Die neuen Regelungen
ergänzen die schon bestehenden Regelungen nach dem seit 1. Juli 2008
geltenden Pflegezeitgesetz. Danach haben Beschäftigte bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen einen Anspruch gegen
ihren Arbeitgeber auf unbezahlte, kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10
Arbeitstagen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die
sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen
sicherzustellen.
Für die längere Pflege eines nahen Angehörigen mit
Pflegestufe in häuslicher Umgebung können Beschäftigte in Betrieben mit
regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten einmalig bis zu sechs Monate unbezahlte
"Pflegezeit" in Anspruch nehmen. Dabei können sie zwischen der vollständigen
oder teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Der Arbeitgeber darf das
Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der
kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht
kündigen.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen berät ihre Mitglieder kostenfrei
in Rechtsfragen zur Vereinbarung von Beruf und Pflege.
Kontakt:
0421/36301-0 (Bremen) und 0471/92235-0 (Bremerhaven)

