Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ist der für Sozialleistungen gesetzlich festgelegte Pfändungsschutz weggefallen. Bisher hatten Betroffene die Möglichkeit, trotz einer Kontenpfändung innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift Überweisungen vorzunehmen und das für den Lebensunterhalt notwendige Geld abzuheben. Durch die Aufhebung des § 55 SGB I ist diese Frist nicht mehr zu beachten.
Das bedeutet, dass die durch die Pfändung bewirkte Beschlagnahmung des Kontos sofort eintritt und eine Abhebung oder Überweisung nicht mehr möglich ist. Vermieden werden kann dies allein durch die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto"). Sparkassen und Banken sind gesetzlich verpflichtet, auf Antrag des Kunden ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung eines neues Girokontos als P-Konto besteht nicht. P-Konten sind gesetzlich nur als Einzelkonten zulässig. Inhaber von Gemeinschaftskonten ist daher die Umwandlung in zwei Einzelkonten oder die Umschreibung auf nur einen Kontoinhaber zu empfehlen.
Der durch die Umwandlung geschützte Grundfreibetrag beläuft sich zur Zeit auf 1028,89 Euro. Werden beispielsweise für mehrere Personen Grundsicherungsleistungen, Kindergeld und Kinderzuschlag oder andere Sozialleistungen überwiesen, ist ein höherer persönlicher Freibetrag zu berücksichtigen.
Ein erhöhter persönlicher Bedarf muss nachgewiesen werden. Der Nachweis des Konteninhabers das der den Grundfreibetrag übersteigende Bedarf nicht der Pfändung unterliegt, kann nur durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der zuständigen Sozialleistungsträger, der Familienkasse oder einer sogenannten geeigneten Person, wie zum Beispiel anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater, erbracht werden.
Wir der Pfändungsfreibetrag im laufenden Monat nicht verbraucht, ist das restliche Guthaben zusätzlich zu dem unpfändbaren Guthaben für den folgenden Monat vor einer Pfändung geschützt.
Höhere Gebühren für die Führung eines P-Kontos als für die Führung eines normalen Giro-Kontos dürfen nicht verlangt werden (OLGNaumburg-AZ 10 U 5/11).
Wem eine Pfändung droht, der oder die sollte sein Giro-Konto in ein P-Konto umwandeln lassen.


