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Arbeiten ohne Ende trotz Rente

15. November 2011
von Barbara Sichting-Busch (Rechtsberaterin in Bremen)


Schlägt man in diesen Tagen die Zeitung auf, so springen Zeilen wie "DGB fordert Sofortprogramm gegen Altersarmut" oder "Rentenniveau sinkt bis zum Jahr 2025 um zehn Prozent" ins Auge. Daher verwundert es mich nicht, dass in zunehmender Zahl Ratsuchende über 65 Jahre in unsere  Arbeitsrechtsberatung kommen.

So auch die 68-jährige Frau Bot*, welche mir aufgeregt mitteilte, dass sie nach 34 Jahren Beschäftigung als Versicherungsangestellte, zuletzt mit 400 Euro Monatsgehalt, von ihrem Geschäftsführer mündlich die Kündigung erhalten habe. Kündigungsgrund war ihr Bezug von Altersrente. Frau Bot war hoch empört. Sie solle ohne betriebliche Abschiedsfeier und Dank für die langjährige Mitarbeit bereits in drei Tagen ausscheiden.

Ich erklärte ihr, dass sie arbeitsrechtlich über ein normales Arbeitsverhältnis verfüge. Auch mündliche Arbeitsverträge könnten nur schriftlich gekündigt werden. Die 34-jährige Betriebszugehörigkeit von Frau Bot verlängert die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers auf sieben Monate zum Kalendermonatsende. Auch das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Im Übrigen ist "Altersrentenbezug" für den Arbeitgeber nach § 41 Sozialgesetzbuch VI kein Kündigungsgrund. Lediglich vorgeschriebene Altersgrenzen in deutschen Arbeits- und Tarifverträgen könnten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Bezugszeitpunkt der vollen Altersrente führen. Ich riet Frau Bot, ihre Arbeitskraft zunächst persönlich gegenüber dem Arbeitgeber anzubieten. Der Geschäftsführer schickte sie erneut nach Hause. Daraufhin erklärte sie ihm gegenüber schriftlich, dass ihr Arbeitsverhältnis mangels einer schriftlichen Kündigung weiterhin bestehe und der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Vergütung wegen des bestehenden Annahmeverzugs nach § 615 BGB auch ohne Arbeitsleistung fortzuzahlen. Da der Arbeitgeber weiterhin uneinsichtig war, reichte Frau Bot Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Bremen ein, dass das Arbeitsverhältnis mangels schriftlicher Kündigung unverändert fortbestehe.

Erst jetzt war der Arbeitgeber bereit, sich außergerichtlich zu einigen. Das Arbeitsverhältnis von Frau Bot wurde unter Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung der Vergütung fristgerecht sieben Monate später einvernehmlich beendet. Außerdem erhielt Frau Bot eine Abfindung in Höhe von 11.000 Euro.

Auch der 63-jährige Herr Weber* arbeitet als Pförtner weiter –wegen seiner niedrigen Altersrente für Schwerbehinderte von 800 Euro monatlich. Herr Weber war entsetzt, dass er von seinem Stundenlohn von 7,16 Euro brutto lediglich etwa fünf Euro netto ausbezahlt bekommen hatte, obwohl er mündlich eine sozialversicherungsfreie 400-Euro-Beschäftigung vereinbart hatte. Ein Blick in seinen schriftlichen Arbeitsvertrag ergab, dass er als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt wurde. Ich empfahl Herrn Weber, dies korrigieren zu lassen und seine Vergütung auf 400 Euro monatlich zu begrenzen, um den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern und um sicherzustellen, dass er die Rentenhinzuverdienstgrenze bis zum 65. Lebensjahr von grundsätzlich 400 Euro brutto monatlich einhält.

Die 72-jährige Frau Paul* suchte mich in der Beratung auf und erzählte, dass sie noch 20 Stunden wöchentlich als Teilzeitverkäuferin in einem Lebensmittelhandel arbeite. Jetzt wolle man sie in eine andere Filiale versetzen, obwohl sie bereits seit acht Jahren dort arbeite und die Kunden namentlich kenne. Ich konnte sie beruhigen, da sie in ihrem Arbeitsvertrag die Filiale in Bremen als Arbeitsort fest vereinbart hatte und der Arbeitgeber den Vertrag nicht einseitig – das heißt ohne ihre Zustimmung – ändern kann.

*Namen von der Redaktion geändert


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