Arbeitslosengeld: Sperrzeit ruhig hinterfragen
31. März 2011
von Renate Schmidt (Rechtsberaterin in Bremerhaven - auf dem Bild rechts)
Felix Turnau* berichtete mir im Rahmen einer Rechtsberatung zum Thema Arbeitszeugnis, dass er nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, obwohl er das vorhergehende Arbeitsverhältnis nicht selber gekündigt hatte.
Grundsätzlich verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit dann, wenn jemand seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat, zum Beispiel durch Eigenkündigung oder wenn sein Verhalten den Anlass zur Kündigung gegeben hat. Dies schien bei Turnau nicht der Fall gewesen zu sein.
Felix Turnau berichtete mir, er habe bis zum September 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von acht Euro gestanden. Da er aber ausgebildeter Schlosser ist und die Möglichkeit hatte, an seinem Heimatort eine Stelle als Schlosser mit einem besseren Verdienst von elf Euro die Stunde zu erhalten, gab er sein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf und trat die neue Stelle an. Bei Arbeitsbeginn wurde ihm von seinem neuen Arbeitgeber mitgeteilt, er könne so lange bleiben, wie Arbeit da sei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
Zum Ende des dritten Monats erhielt Felix Turnau aus betriebsbedingten Gründen eine Kündigung. Nach erfolgter Arbeitslosmeldung wurde ihm von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, er habe eine unbefristete Beschäftigung als Hilfsarbeiter zugunsten einer Beschäftigung, die nur von kurzer Dauer war, aufgegeben. Daher erhalte er eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Einen fristgemäßen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides hatte Turnau nicht eingelegt, da er der Rechtmäßigkeit des förmlichen Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vertraute.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist es aber durchaus möglich, eine unbefristete Arbeitsstelle zu kündigen, um ein anderes - auch befristetes - Arbeitsverhältnis aufzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, den ursprünglich erlernten Beruf auszuüben und bessere Verdienstmöglichkeiten gegeben sind beziehungsweise familiäre Gründe hierfür sprechen (Bundessozialgericht, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03; 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R, B 11a AL 57/05 R und B 11a AL 73/05 R).
Vor diesem Hintergrund habe ich Felix Turnau geraten, von der Möglichkeit des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruches nach § 44 SGB X Gebrauch zu machen. Diese spezielle Möglichkeit, auch bei versäumter Widerspruchsfrist einen rechtskräftigen Bescheid aufheben zu lassen, gibt es so nur im Sozialrecht.
Felix Turnau hat dann unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Der Antrag wurde jedoch ebenso zurückgewiesen wie der dagegen gerichtete Widerspruch. Da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch eindeutig ist, riet ich Turnau zur Klage.
Das angerufene Sozialgericht bestätigte kurzfristig unsere Vorgehensweise und empfahl der beklagten Bundesagentur für Arbeit, die erlassenen Bescheide aufzuheben und für den fraglichen Zeitraum das Arbeitslosengeld an Felix Turnau zu bezahlen. Nachdem durch das zögerliche ablehnende Verhalten der Bundesagentur viel Zeit verloren gegangen war, hat zumindest das Sozialgericht schnell reagiert: Felix Turnau hat sein Arbeitslosengeld I erhalten.
*Name von der Redaktion geändert


