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Rückzahlung von Gratifikationen

3. Januar 2011
von Doris Dörr (Rechtsberaterin in Bremerhaven - rechts im Bild)


Frau Gisela Berger* suchte mich im Dezember 2010 in der Beratung auf. Sie wollte wissen, ob sie verpflichtet war, die im Jahre 2010 gezahlte Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2011 kündigte.


Frau Berger war seit drei Jahren als Buchhalterin bei einem Steuerberater beschäftigt. Vertraglich war eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes vereinbart, zahlbar je zur Hälfte am 30. Juni und am 30. November. Im Arbeitsvertrag war außerdem geregelt, dass die Gratifikation zurückgezahlt werden musste, wenn Frau Berger bis zum 31. März des Folgejahres das Arbeitsverhältnis kündigte. Frau Berger beabsichtigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 zu beenden, weil ihr ein finanziell attraktiveres Angebot eines anderen Arbeitgebers vorlag.

Vereinbarung muss vorliegen

Beschäftigte müssen nur dann eine Gratifikation zurückzahlen, wenn dies schriftlich vereinbart ist - entweder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Klauseln müssen eindeutig und klar formuliert sein. Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierten Berufsausübung behindern, das heißt, sie dürfen nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung unangemessen lange Zeit nicht beenden kann. Um das zu gewährleisten, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln folgende Grenzwerte entwickelt:
  • Rückzahlungsvorbehalte bis zu einem Betrag von 100 Euro sind unwirksam. Gratifikationen in dieser Höhe müssen nicht zurückgezahlt werden.
  • Gratifikationen von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, die am Ende eines Jahres gezahlt werden, müssen zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres vom Arbeitnehmer beendet wird. Eine Kündigung zum 31. März ist dagegen möglich, ohne dass die Gratifikation zurückgefordert werden kann.
  • Beträgt die am Ende eines Jahres geleistete Sonderzahlung ein volles Monatsgehalt oder mehr, kann vertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Gratifikation auch dann zurückzahlen muss, wenn er erst nach dem 31. März aus dem Unternehmen ausscheidet.
Frau Berger hat insgesamt eine Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehaltes erhalten. Nach den vorstehenden Kriterien hätte sie die Gratifikation also zurückzahlen müssen. Hier lag aber die Besonderheit vor, dass im Arbeitsvertrag die Zahlung der Gratifikation in zwei Teilbeträgen am 30. Juni und am 30. November vereinbart war. Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall entschieden, dass es nicht auf die zugesagte Gesamtsumme und den Auszahlungszeitpunkt des zweiten Teilbetrages ankommt. Vielmehr sind die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der beiden Teilleistungen entscheidend. Die Teilleistungen können nicht wie eine einheitliche Leistung behandelt werden. Die Zahlung im November in Höhe eines halben Monatsgehaltes kann den Arbeitnehmer deshalb nur bis zum 31. März binden (vgl. BAG-Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 390/02).

Frau Berger hat im November 2010 lediglich eine Gratifikation von weniger als einem vollen Monatsgehalt erhalten. Sie kann daher ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 kündigen, ohne die Gratifikation zurückzahlen zu müssen. Die Regelung in ihrem Arbeitsvertrag ist unwirksam. Dem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber stand daher nichts entgegen.

*Name von der Redaktion geändert


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